Warum Sprachsünden eine fruchtbare Quelle von Rechtsstreitigkeiten sind
Englisch als Vertragssprache
ist nicht nur ein linguistisches Feld, das Übersetzern überlassen werden kann, sondern auch und immer mehr ein juristisches Problem, das auch Kenntnisse des anglo-amerikanischen Rechtskreises verlangt.
Ein Kommentar von Dr. Volker Triebel und Prof. Stefan Vogenauer.
Viel zu oft wird das Gebot der vertraglichen Klarheit bei englischen Vertragstexten, die deutschem Recht unterliegen, verletzt.
In den Worten eines erfahrenen Praktikers: „Oft ahnt man nur, was denn die Parteien wirklich sagen wollten. Hier wird in der Praxis gnadenlos gesündigt.“
Wer ohne Umsicht und Einsicht Englisch als Vertragssprache verwendet, betritt ein Minenfeld.
Gelingt – bisweilen trotz notarieller Belehrungspflicht – der Weg hin zu mehr Rechtsklarheit nicht, freuen sich die Prozessanwälte, auf Neu-Deutsch die litigators.
Denn missverständliche Verträge in englischer Sprache sind eine fruchtbare Quelle von komplizierten Rechtsstreitigkeiten.
Da zahlreiche internationale Vertragsrechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten ausgetragen werden, sind englischsprachige Vertragstexte auch eine fruchtbare Quelle für die Schiedsgerichtsbarkeit, sowohl mit Sitz in Deutschland als auch im Ausland.
Naturgemäß gibt es keine Statistiken über Rechtsstreitigkeiten, die auf fehlerhaften Gebrauch von Englisch als Vertragssprache zurückzuführen sind.
Wie lassen sich Auslegungsstreitigkeiten vermeiden?
Im Bereich der Unternehmenskaufverträge etwa ist die Erfahrung vieler Praktiker, dass die Vereinbarungen auch in englischer Sprache vertragsgemäß erfüllt werden, ohne dass es zu Auslegungsstreitigkeiten kommt.
Jeder M&A-Anwalt kennt aber auch die anderen Fälle: Streitigkeiten mit sehr hohen Streitwerten hängen bisweilen von der Auslegung einzelner englischer Worte ab.
Jeder Kautelarjurist sollte sich daher schon im Entwurfsstadium fragen, was das Ergebnis solcher Auslegungsstreitigkeiten sein kann und wie sie sich vermeiden lassen.
Vorsicht vor „unglücklichen“ Formulierungen
Wenn die Parteien nicht schon im Rahmen von außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen wegen „unglücklicher“ Formulierungen Zugeständnisse machen, delegieren sie die Auslegungshoheit an staatliche Richter oder, noch häufiger, an Schiedsrichter – und müssen sich die Frage stellen: Haben diese den Sachverstand, über die Auslegung eines englischen Vertragstextes bei Geltung deutschen Rechts zu entscheiden?
Letztlich kann auch der Vertragsjurist selbst Beklagter in einem Haftungsprozess werden. Wer einen Vertrag in englischer Sprache auch bei Geltung seines heimischen Rechts mandatsbezogen berät, darf dies nicht ohne die hierfür notwendigen Sprach- und Rechtskenntnisse tun.
Anwälte wie auch Notare müssen sich gegebenenfalls die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse verschaffen.
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem Buch „Englisch als Vertragssprache. Fallstricke und Fehlerquellen“.
Die Autoren:
Englisch als Vertragssprache - das Buch zum Text
Triebel / Vogenauer
Fallstricke und Fehlerquellen