6 deutsche Rechtsbegriffe, bei denen Sie im Englischen besonders vorsichtig sein müssen
Bei der Übersetzung deutscher Rechtsbegriffe ins Englische ist mit größter Umsicht zu verfahren. In der Regel findet sich im Englischen nämlich kein Äquivalent oder bestenfalls ein Teiläquivalent. Letztere sind missverständlich, sie führen oft auf einen falschen Pfad.
Hier finden Sie einige Beispiele aus dem Buch „Englisch als Vertragssprache“ (Triebel/Vogenauer, C.H.BECK):
Anfechtung
findet, auch in seiner klaren Abgrenzung zum Rücktritt, im Englischen keinen entsprechenden Terminus. Keiner der englischen Begriffe avoid – rescind – cancel – rectifyentspricht der klaren deutschen Abgrenzung.
In letzter Zeit scheint sich auch nach englischem Sprachverständnis die Erkenntnis durchgesetzt zu haben: Ist der Vertrag anfechtbar bzw. „vernichtbar“ (voidable), so bleibt er rechtswirksam, bis er von der dazu berechtigten Partei wirksam angefochten oder aufgehoben (avoided oder rescinded) ist.
Die wirksame rescission vernichtet den Vertrag von Anfang an; eine cancellation dagegen wirkt nur ex nunc.
Bürgschaft
mit ihrer Akzessorietät würde im Englischen einer guarantee bzw. suretyship entsprechen. Hingegen käme der deutsche Begriff „Garantie“ der englischen indemnity näher.
Eigentum
muss je nach Kontext ganz unterschiedlich verstanden werden. Englisches Recht hat den schon im römischen Recht ausgebildeten einheitlichen Eigentumsbegriff dominium, wie in § 903 BGB definiert, nicht rezipiert. Im Hinblick auf bewegliche Sachen ist der Begriff wesentlich enger als das mehrdeutige englische property.
Beim Grundeigentum gibt es nur Eigentumssplitter von fee simple. Als höchste Rechtsform hat sich der Begriff ownership, aber auch property oder einfach title eingebürgert. Von den Grundstücksrechten haben sich „mindere“ Rechte abgespalten, nach Zeit wie auch nach rechtlicher Qualität. So ist leasehold eine zeitliche Abspaltung, die freilich bis zu 999 Jahren dauern kann. Hinzu kommt die Abspaltung nach equity. So können gleichzeitig legal und equitable (= benificial) rights an derselben Sache bestehen.
Firma
im Sinne der deutschen handelsrechtlichen Firma, nach § 17 HGB der Name, unter der ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, sollte nicht mit firm übersetzt werden, wenn nicht bei englischen Vertragsjuristen Verwirrung gestiftet werden soll. Denn firm ist nach der Legaldefinition in s. 4 des Partnership Act 1890 eine partnership. Die „Firma“ dagegen wird als name bezeichnet.
Irrtum
muss im Zusammenhang mit anderen Willensmängeln gesehen werden (obwohl das englische Recht gerade keine übergreifende Kategorie des „Willensmangels“ entwickelt hat). In diesem Bereich unterscheiden sich beide Rechte gravierend. Vorrang hat im englischen Recht die misrepresentation: Hat eine Partei eine falsche Erklärung abgegeben und dadurch die andere zu einem Irrtum veranlasst, ist dies meist beachtlich. Ein darüber hinausgehender Irrtum (mistake) ist dagegen – anders als nach § 119, 120 BGB – nur unter ganz engen Voraussetzungen relevant; nach deutschem Verständnis sind dies Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit oder des „beiderseitigen Motivirrtums“ (jetzt nach § 313 Abs. 2 BGB ein Fehlen der Geschäftsgrundlage).
Zustimmung
als einseitige Willenserklärung mit der klaren Unterscheidung zwischen vorheriger Einwilligung und nachträglicher Genehmigung nach §§ 182 ff. BGB hat das englische Recht nicht herausgebildet. Consent, approval, ratification sind allenfalls Teilentsprechungen.
Englisch als Vertragssprache - das Buch zum Text
Triebel / Vogenauer
Fallstricke und Fehlerquellen