Wilms / Jochum

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz • mit Aktualisierungsservice

Kommentar

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Loseblattwerk mit 131. Aktualisierung. 2024

Rund 4950 S. Inkl. Online-Zugang zum Werk + 360° ErbStG eKommentar + eNews Steuern.

Stollfuß. ISBN 978-3-08-257300-6

Format (B x L): 14,8 x 21 cm

Gewicht: 2225 g

Stand: Juni 2024

Das Werk ist Teil der Reihe: Stollfuß Kommentare

Produktbeschreibung

Ziele des Kommentars zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Der Wilms / Jochum Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz und dem Gesetz zur Schenkungsteuer (ErbStG) begleitet Sie optimal durch die Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) sowie die Richtlinien des Bewertungsrechts und erläutert umfassend und praxisnah die Auswirkungen aktueller Änderungen der Rechtsprechung auf u.a. die Unternehmensnachfolge, die Bewertung von Betriebsvermögen, den Tarif sowie die bewertungsrechtliche Praxis. Wegen zahlreicher thematischer Vernetzungen mit dem ErbStG wird auch das Grunderwerbsteuergesetz ausführlich kommentiert. Die Ausrichtung dieses Kommentars soll keine rein wissenschaftliche sein, sondern vielmehr eine praxisorientierte, die dem Rechtsuchenden und vor allen Dingen der Beraterschaft in Belangen der Rechtsprechung auch Arbeitshilfen in Form steuerrechtlicher Gestaltungstipps geben möchte.

Die Schwerpunkte des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentars

  • Grundlegende Kommentierungen zum ErbStG, BewG und GrEStG in einem Werk
  • Vermittlung von Praxiswissen durch zahlreiche Beschreibungen, Beispiele, Hinweise zu Beratungsansätzen und kritische Stellungnahmen
  • Separate Darstellung des Erbschaftsteuerrechts in ausgewählten Ländern (derzeit zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Spanien) jeweils mit zusammenfassenden Beispielen zu den einzelnen Länderdarstellungen

Aktuell in der 131. Auflage (Juni 2024) u.a.:

§ 2a ErbStG ist durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 eingefügt worden.

Aktuell in der 130. Auflage (Mai 2024) u.a.:

§ 18 Satz 1 ErbStG ist durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 geändert worden.

Aktuell in der 129. Auflage (März 2024) u.a.:

Der BFH hat mit Urteil v. 9.5.2023, VI R 38/20 entschieden, dass es sich bei der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch einen land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 13 EStG handelt. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen.

Aktuell in der 128. Auflage (Januar 2024) u.a.:

Der BFH hat mit Urteil v. 26.7.2023, II R 35/21 entschieden, dass ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide entfaltet, bei denen er in die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStG. Vor dieser Entscheidung des II. Senats war höchstrichterlich die Reichweite eines bestandskräftigen Grundlagenbescheids im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG nicht geklärt. Das BFH-Urteil vom 26.7.2023 dürfte nicht nur für die Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) Bedeutung haben, sondern auch für die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 95 bis 97 BewG), des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG) und des anteiligen Werts an den nicht bisher genannten Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG), wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind.

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