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WALHALLA Fachverlag
Der WALHALLA Fachverlag ist mit klassischen Loseblatt- und Buchprodukten sowie elektronischen Publikationen (CD-ROMs, Online-Dienste) führend im Bereich Recht, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung, Soziale Arbeit und Bundeswehr.
Wissen für die Praxis: Die Titel des WALHALLA Fachverlags bieten kompaktes Fachwissen für die täglichen Probleme und wertvolle Informationen zu den Grundlagen beruflichen Handelns. Akademisch-trockene Theorien haben Sie dabei nicht zu befürchten. Unsere Autoren bieten Ihnen konkrete Zahlen und harte Fakten. Fachlich auf neuestem Stand berücksichtigen sie gesellschaftliche Entwicklungen genauso wie wirtschaftliche Trends - übersichtlich, praxisorientiert und leicht verständlich.
WALHALLA-Titel sind für Menschen konzipiert, deren Zeit kostbar ist. Für Leser, die die Unterstützung professioneller Experten suchen. Kurzum für Menschen, die weiterkommen wollen.
Die Zunahme von extremistischen Taten und Messerangriffen hat den Gesetzgeber in den letzten Jahren veranlasst, hierauf reflexartig mit einer Verschärfung des Waffenrechts zu reagieren. Die letzte Änderung des Waffengesetzes im Oktober 2024 steht exemplarisch für eine Gesetzgebung, die mehr auf die Demonstration von Handlungsfähigkeit als auf die Erhöhung der inneren Sicherheit ausgelegt ist. Die Anschläge in München, Magdeburg und Aschaffenburg beweisen auf traurige Weise, dass es dem (Waffen-)Gesetz nicht an Schärfe, sondern an effizientem Vollzug mangelt.
Sicherheitspaket
Nach einem islamistischen Anschlag auf einem Volksfest in Solingen präsentierte die Regierungskoalition innerhalb von 17 Tagen das sogenannte Sicherheitspaket. Nach massiver Kritik der Sachverständigen im Innenausschuss wurde der überarbeitete Gesetzesentwurf 39 Tage nach dessen Vorlage im Bundestag beschlossen und trat am 31. Oktober 2024 in Kraft. Die Verschärfungen des Waffengesetzes im Einzelnen:
1. Erweiterte Zuverlässigkeitsprüfung
Die Waffenbehörden konnten bereits nach bisheriger Rechtslage zur Erforschung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der betroffenen Person verlangen. Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 4 Abs. 5 WaffG konkretisieren nun, dass dies insbesondere bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder Eignung geschehen soll und die Behörde dafür allgemein zugängliche Quellen nutzen darf. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung mussten die Waffenbehörden bisher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister sowie Stellungnahmen der örtlichen Polizeidienststelle und der Verfassungsschutzbehörden einholen. Nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WaffG n.F. müssen künftig auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt in die Abfrage einbezogen werden. Zu den Motiven für die Erweiterung dieser Liste schweigt die Gesetzesbegründung.
2. Nachberichtspflicht
Die bestehende Nachberichtspflicht für den Verfassungsschutz (§ 5 Abs. 5 S. 3 WaffG a.F.) wurde in den neu geschaffenen § 6a WaffG n.F. überführt und auf die örtlichen Polizeidienststellen, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt ausgeweitet. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass den Waffenbehörden unverzüglich alle Erkenntnisse der nachberichtspflichtigen Behörden zufließen sollen. Wie bereits bei der Einführung der Verfassungsschutzabfrage 2020 hat es der Gesetzgeber versäumt, entsprechende Verfahrensregeln und die erforderliche digitale Infrastruktur bereit zu stellen, was zu erheblichen Verzögerungen und Überlastungen der Behördenprozesse führt.
3. Verbot von Messern und Waffen in öffentlichen Räumen
Medial große Beachtung fand die Einführung eines Messerverbots bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a S. 2 WaffG n.F.) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs (§ 42b WaffG n.F.). § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG n.F. listet eine Reihe von Ausnahmetatbeständen auf, die viel juristisches Konfliktpotenzial bergen. Ebenso wurde die Verordnungsermächtigung der Länder zur Einrichtung von Waffenverbotszonen auf Messer ausgeweitet (§ 42 Abs. 5 WaffG n.F.) und eine damit korrespondierende Kontrollbefugnis geschaffen (§ 42c WaffG n.F.).
4. Regelungen zu Springmessern
Ein besonderes Kuriosum stellt die neue Regelung zum Besitz von Springmessern dar. Bereits nach bisheriger Rechtslage war der Umgang mit Springmessern verboten (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG) und im Übrigen strafbewehrt (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Ausgenommen waren einseitig geschliffene Springmesser mit maximal 8,5 cm Klingenlänge. Der Gesetzgeber vertritt nun die These, dass Springmesser besonders gefährlich sind und generell verboten werden müssten. Statt jedoch die Ausnahmeregelung zu streichen, wurde diese erweitert, sodass ein berechtigtes Nutzungsinteresse (z.B. Berufsausübung) vorliegen muss. Das Vorliegen einer Ausnahme hängt nun von einer im Einzelfall zu prüfenden Interessenlage ab. Zweifel am Bestimmtheitsgrundsatz sind daher angebracht. Immerhin hat der Gesetzgeber eine Amnestieregelung geschaffen (§ 58 Abs. 24 WaffG n.F.), die allen Straffreiheit gewährt, die ein unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 bei der Polizei abgeben.
Der Autor
Yannik Hofmann
ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei ASG I Asche Stein Glockemann Verstl Wiezoreck und promoviert zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Als Jäger beschäftigt er sich sowohl aus praktischer als auch aus wissenschaftlicher Perspektive mit allen Fragen des Jagd- und Waffenrechts sowie angrenzenden Rechtsgebieten.
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