Die wichtigsten Neuerungen im Urheberrecht
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts kommt nicht zur Ruhe. Eine Vielzahl neuer Regelungen sorgt für Beratungsbedarf. Im Experten-Interview dazu Prof. Dr. Thomas Dreier und Dr. Gernot Schulze, die Verfasser des Kommentars zum Urheberrecht.
Interview mit Prof. Dr. Thomas Dreier zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Dr. Thomas Dreier (Foto: Patrick Langer/KIT)
Am 1. März 2018 tritt das UrhWissG in Kraft. Was war das Anliegen des Gesetzgebers?
Dreier: Dem neuen Gesetz geht es darum, die historisch gewachsenen Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugunsten von Wissenschaft und Forschung, aber auch von Bildungseinrichtungen und Institutionen wie Archiven, Bibliotheken und Museen übersichtlicher zu ordnen. Die Regelungen sollen vereinfacht und an die gewandelten technischen Gegebenheiten angepasst werden.
Welche neuen technischen Gegebenheiten sind damit gemeint?
Vor allem ist hier die Frage nach den Grenzen zu nennen, innerhalb derer Text- und Data-Mining künftig zulässig ist. Hier hat der deutsche Gesetzgeber nicht erst abgewartet, bis der EU-Gesetzgeber seine bereits im September 2016 vorgeschlagene Lösung verabschieden wird.
Halten Sie das UrhWissG insgesamt für gelungen?
Im Großen und Ganzen ja. Ich bin dem BMJV und seinen Mitarbeitern dankbar dafür, dass sie ein derart ambitioniertes Projekt zu Ende gebracht haben. Inhaltlich sind einige unübersichtliche Wildwüchse der bestehenden Regelung, insbesondere der Kopie zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, beseitigt worden. Vor allem sind die Schranken jetzt übersichtlich nach Nutzergruppen angeordnet. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind durch klare Prozentangaben der frei übernehmbaren Teile ersetzt worden.
Was könnte besser sein?
Natürlich bleibt es angesichts der Vielzahl geregelter Konstellationen bei einer gewissen Komplexität der Vorschriften. Auch die Übersichtlichkeit ist nicht immer wirklich erreicht worden.
Inwiefern?
Für Museen ist der Gesetzestext jetzt sogar noch unübersichtlicher als zuvor. Nutzer kritisierten die Regelungen, denn manches, was bisher freigegeben war, wird jetzt eingeschränkt. Umgekehrt sind einige Handlungen, für die bislang nichts zu zahlen war, zugunsten der Urheber vergütungspflichtig.
Wie lässt sich die Bevorzugung der wissenschaftlichen Autoren eigentlich rechtfertigen?
Nun, wissenschaftliche Kommunikation ist in einer Wissensgesellschaft unabdingbar, wenn es darum geht, in der Forschung voranzukommen. Wissenschaftliche Autoren sind ja nicht nur Autoren, sondern zugleich immer auch Nutzer der Forschungsergebnisse anderer Wissenschaftler. Vor allem kleinere Institutionen und Wissenschaftler, die keiner Institution angehören, leiden unter Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung.
Und im Hinblick auf Bildungseinrichtungen?
Auch dort lässt sich das UrhWissG rechtfertigen. Schulen und Hochschulen sollen sich vor allem der digitalen Technologien bedienen können. Schranken, die im Wesentlichen aus den 60er Jahren stammen und die sukzessive an Kopiergeräte angepasst worden sind, sind nicht mehr in jeder Hinsicht zeitgemäß. Hier nachzujustieren ist der richtige Weg.
Und was sagen die wissenschaftlichen Verlage dazu?
Die sind natürlich alles andere als begeistert und sehen durch Rückschnitte von Ausschließlichkeitsrechten ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet. Sie werden das UrhWissG daher möglicherweise vom BVerfG überprüfen lassen. Das liegt aber weniger an den Schrankenbestimmungen als solchen. Der Grund ist vielmehr, dass die Verlage nach der BGH-Entscheidung zur Verlegerbeteiligung an bloßen Vergütungen grundsätzlich nicht mehr partizipieren. Dafür müssten die einzelnen Autoren im Nachhinein der VG Wort gegenüber einer Verlegerbeteiligung zustimmen. Deshalb haben die Verlage gegen das BGH-Urteil ja auch Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Wie wird es weitergehen?
Der richtige Weg wäre hier meines Erachtens, den Verlegern wenn auch kein weiteres Verbotsrecht, so aber doch einen eigenständigen Vergütungsanspruch zukommen zu lassen. Aber dazu ist erneut der Gesetzgeber gefragt. Das Urheberrecht wird also auch weiter nicht zur Ruhe kommen.
Interview mit Dr. Gernot Schulze zum Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
Dr. Gernot Schulze (Foto: Marina Castelli)
Was sind Ihrer Meinung nach die zentralen Punkte bezüglich der Vergütung?
Schulze: Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wurde erleichtert (§§ 36, 36a UrhG). Das ist zu begrüßen. Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG) sind erforderlich, damit die Urheber abschätzen können, ob ihnen eine weitere Vergütung (§ 32a UrhG) zusteht. Der nun in § 79b eingeführte Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten ist eine notwendige Konsequenz.
Was hat sich für Urheber selbst noch geändert?
Ein wichtiger Schritt ist das Recht des Urhebers auf anderweitige Verwertung nach § 40a UrhG. Gegen eine pauschale Vergütung eingeräumte Ausschließlichkeitsrechte sind zeitlich auf 10 Jahre begrenzt.
Und was passiert nach den 10 Jahren?
Der Vertragspartner behält nach Ablauf ein einfaches Nutzungsrecht, ohne hierfür eine weitere Vergütung zahlen zu müssen. Der Urheber kann nun einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumen.
Wie bewerten Sie diese Regelung?
Das Recht auf anderweitige Verwertung könnte ins Leere gehen, da der bisherige Vertragspartner ja weiterhin ein einfaches Nutzungsrecht hat. Außerdem gilt § 40a UrhG nur bei Pauschalvergütungen. Und angesichts der langen urheberrechtlichen Schutzdauer wird man über zeitliche Befristungen erneut diskutieren müssen.
Neu ist auch die Möglichkeit der Verbandsklage gegen Werknutzer, die gemeinsame Vergütungsregeln nicht einhalten. Was halten Sie davon?
Dies ist ein weiterer wichtiger Punkt. Die Möglichkeit einer Verbandsklage wird man auch in anderen Bereichen erwägen müssen, weil sich die gegenüber den Werknutzern schwächeren Urheber in der Regel keine eigenen gerichtlichen Schritte gegen ihre Vertragspartner leisten können. Das Kostenrisiko und das Risiko des Black-listings sind zu hoch.
Und wie beurteilen Sie das neue VGG?
Durch die Regelung zur Verlegerbeteiligung (§§ 27 Abs. 2, 27a VGG) konnte eine durch die Rechtsprechung entstandene Lücke geschlossen werden. Und das in der Weise, wie sie der Gesetzgeber schon zuvor im Auge hatte. Auch das ist positiv.
Dreier / Schulze
Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz