Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei – Vorbeugen ist besser als der Versuch zu heilen!
von Dr. Christian Horvat
Mit der Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland mit Wirkung zum 26.06.2017 hat die eigene Geldwäsche-Compliance für Steuerberater nochmals erheblich an Bedeutung gewonnen: Es wurden nicht nur die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erweitert, sondern auch eine Vielzahl neuer Bußgeldtatbestände und ein öffentlicher Pranger eingeführt. Der Steuerberater, der gegen das GwG verstößt, läuft dadurch Gefahr, seinen Namen samt seiner Verfehlung und der verhängten Ahndung auf der Homepage der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer wiederzufinden.
Zwischenzeitlich wurden nicht nur Pflichten des Steuerberaters nochmals verschärft, sondern mit der Reform des Geldwäsche-Tatbestands im Strafgesetzbuch (StGB) wurde auch die Schwelle zur Strafbarkeit erheblich abgesenkt: Galten bis 17.03.2021 nur bestimmte schwere Straftaten als taugliche Vortat einer Geldwäsche – etwa die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung –, so gilt seit 18.03.2021 ein „All-Crimes-Approach“. Auch der von einem Kind gestohlene Kaugummi taugt nun als Tatobjekt einer Geldwäsche. „Das ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil Defizite im präventiven Bereich nach dem GwG das Risiko repressiver Konsequenzen nach dem StGB signifikant erhöhen.“
Als Steuerberater sollten Sie daher die Geldwäsche-Compliance in Ihrer eigenen Kanzlei wirksam und angemessen implementieren und auf dem aktuellen Stand halten. Dabei spielen vor allem folgende Teilbereiche der Geldwäscheprävention eine wichtige Rolle:
Die drei Säulen der Geldwäscheprävention
Die wesentlichen Pflichten nach dem GwG werden drei verschiedenen Säulen zugeschrieben: dem Risikomanagement, den Sorgfaltspflichten und den Verdachtsmeldungen.
- Das Risikomanagement
Das Risikomanagement besteht aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen. Bei der Risikoanalyse bedarf es quasi einer Bestandsaufnahme der Risiken der vom Steuerberater betriebenen Geschäfte. Aus der Risikoanalyse sind dann die internen Sicherungsmaßnahmen abzuleiten, es empfiehlt sich etwa eine interne Geldwäscherichtlinie oder Handlungsanweisungen für die Kanzleiangehörigen. - Die Sorgfaltspflichten
Besondere Beachtung ist auch den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zu schenken. Zentral ist hierbei die Identifizierung des Vertragspartners und die für ihn handelnde Person. Es soll geklärt werden, ob sich etwa hinter einer komplexen juristischen Konstruktion ein wirtschaftlich Berechtigter verbirgt. Hierzu dient auch das 2017 neu geschaffene Transparenzregister, das zwischenzeitlich vom Auffang- zum Vollregister wurde. Deshalb müssen jetzt auch Gesellschaften (auch Steuerkanzleien), die bislang in anderen Registern wie etwa dem Partnerschaftsregister eingetragen waren, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. - Die Meldepflichten
Die dritte Säule stellt insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant auf die Probe. Im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche kann die Pflicht bestehen, eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (die sog. Financial Intelligence Unit, kurz: FIU) zu erstatten. Bei Immobilientransaktionen kann dies aufgrund der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) sogar verdachtsunabhängig der Fall sein.
Informationsquellen
Um sich dem Thema Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei anzunähern und für die eigene Kanzlei die erforderlichen Informationen zusammenzutragen, gibt es verschiedene Informationsquellen. Fündig wird man etwa auf den Webseiten der jeweiligen Steuerberaterkammern, die sog. Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie Arbeitshilfen und Formulare, etwa für die Identifizierung von Vertragspartnern, zur Verfügung stellen. Auch die beim Bundesfinanzministerium (BMF) abrufbare Nationale Risikoanalyse und die Jahresberichte der FIU, die der Zoll online vorhält, bieten wertvolle Informationen für die Sensibilisierung, wann die Gefahr der Einbindung in geldwäscherelevante Vorgänge droht.
Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
Einen Beitrag zur eigenen Absicherung will auch der beim NWB-Verlag erschienene Titel Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei bieten.
Horvat / Thole-Groll
Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
Der Autor
Dr. Christian Horvat ist RA, FAStrR, FAStR und bei König Gauweiler Sauter Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB tätig. Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Steuerstreitverfahren, Berufsrecht der Freiberufler sowie Beamtendisziplinarrecht und Geldwäsche-Compliance. Darüber hinaus ist er Referent in der Fortbildung von StB/RA und Lehrbeauftragter der Hochschule Ravensburg-Weingarten University of Applied Sciences für Wirtschaftsstrafrecht&Compliance.