Schneider

Die Wirkung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB

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Sonstiges

2017

310 S.

Ergon. ISBN 978-3-95650-319-1

Format (B x L): 15,5 x 23 cm

Produktbeschreibung

Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron aus dem Jahre 2013 besteht in Deutschland große Unsicherheit darüber, ob das BAG seine momentane Rechtsprechung zur unveränderten Fortwirkung dynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang aufrechterhalten darf. Um die Europarechtskonformität seiner Rechtsprechungspraxis klären zu lassen, hat das BAG dem EuGH im Juni 2015 die Rechtssachen Asklepios zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Unsicherheiten, die derzeit in Deutschland und in ganz Europa hinsichtlich der Fortwirkung von Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang bestehen, resultieren letztlich daraus, dass bislang noch nicht ausreichend untersucht wurde, ob und wie die Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel durch europäisches Recht beeinflusst wird. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, diese Lücke zu schließen und den Einfluss des Unionsrechts auf das Schicksal arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln in der Situation des Betriebsübergangs transparenter zu machen. Dabei soll insbesondere die Frage geklärt werden, ob das BAG seine momentane Rechtsprechung zur unveränderten Fortgeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang aufrechterhalten kann oder ob das Unionsrecht dieser Rechtsprechungspraxis entgegensteht. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse entwickelt der Autor Lösungsmodelle, wie das BAG eine Beschränkung der Dynamik nach bestehendem Recht bewerkstelligen könnte. Nach Klärung der judikativen Möglichkeiten wird außerdem analysiert, wie der deutsche Gesetzgeber die dynamische Ewigkeitsbindung des Erwerbers durch eine Reform des § 613a BGB einschränken könnte. Darüber hinaus wird herausgearbeitet, wie Bezugnahmeklauseln künftig bei tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern formuliert werden sollten, um eine dynamische Ewigkeitsbindung von vornherein zu vermeiden.

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