Zahlreiche Mandanten hätten ohne staatliche Unterstützung keinen Zugang zum Recht. Dieser wird jedoch zukünftig durch die Reform der Prozesskosten- und Beratungshilfe – Inkrafttreten 1.1.2014 – erschwert. Die Einschränkungen sollen die Ausgaben der Länder für Prozesskosten-und Beratungshilfe um rund 70 Millionen € reduzieren. Für die Gewährung von Kostenhilfen zur Finanzierung von Verfahren wird es zukünftig mehr als bisher auf die genaue Kenntnis der Voraussetzungen ankommen. Ab 1.1.2014 gelten folgende Änderungen:
- umfassende Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
- stärkere Beteiligung der Empfänger an der Finanzierung der Prozesskosten durch Erhöhung des einzusetzenden Einkommens, Abschaffung der Ratenzahlungstabelle und Einsatz des durch die Rechtsverfolgung Erlangten,
- Erweiterte Aufhebungsmöglichkeiten der PKH-Bewilligung, Möglichkeit zur Teilaufhebung.
- Definition des Begriffs der Mutwilligkeit
- Abschaffung der Beiordnung gem. § 11a Abs. 1 bis 3 ArbGG
Im Bereich der Beratungshilfe ist außerdem vorgesehen:
- Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten
- Erweiterung des Kreises der Beratungspersonen
- Definition des Begriffs der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit der Vertretung
- Einführung einer Vierwochenfrist zur nachträglichen Antragstellung
- Durchsetzungssperre betreffend die gesetzliche Vergütung
- Möglichkeit der Aufhebung einer Beratungshilfebewilligung von Amts wegen und auf Antrag der Beratungsperson
- Neufassung der Regelung zu den Rechtsbehelfen
- Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Beratungshilfegebühr
- Geringfügige Gebührenanhebung bei den Hauptgebührentatbeständen
- Änderung der Anrechnungsregeln bei Vorbefassung
Das Werk behandelt alle im Zusammenhang mit der Gewährung von Kostenhilfen einschlägigen Normen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht. Integriert kommentiert werden überdies die Spezialregelungen für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit einschließlich des Kindergeldverfahrens, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie des Europarechts. Für die Anwaltschaft bietet der neue Kommentar umfassende Vorteile:
- wertvolle Unterstützung im Vorfeld der Beantragung von Kostenhilfen
- sichere Argumentation im Streit um die Gewährung der Kostenhilfen und die Vergütungsfestsetzung
Auch der rechtschutzversicherte Mandant trägt seine Anwaltskosten nicht selbst – ein Sonderteil des Kommentars widmet sich der Tragung der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung – darin bereits behandelt auch die ARB 2012.
Der Kommentar berücksichtigt selbstverständlich auch die Änderungen des RVG durch die Regelungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes!
Die Autoren:
VRiLG Ralf Bendtsen | RAin Dr. Barbara v. Daumiller, FAinVersR | RA Dr. Dominik Härtl, FAFamR | RAuN Heiko Janssen, FAInsR | RA Jürgen Köpf, FAArbR, FASozR | Ri Dr. Jens Kröger, LL.M. | RiAG Dr. Christian Liegl | StBin Julia Poller | RiAG Dr. Stefan Poller | RA Herrmann Steinberger