Kunstsammlungen: Kann man die drohende Steuerlast mindern?

Was ist zu beachten, wenn Kunstsammlungen verschenkt oder vererbt werden sollen? Kann die drohende Steuerlast zumindest gemindert werden? Ein Gastbeitrag von Dr. Klaus Ebling, Mitherausgeber und Mitautor vom neuen "Praxishandbuch Recht der Kunst".

 

Eine Kunstsammlung ist zwar in aller Regel für den Sammler eine Quelle der Freude und des Stolzes. Es gibt allerdings auch Zeiten, in denen die Frage nach einem möglichst ungeschmälerten Fortbestand der Sammlung aktuell werden kann.

Dies betrifft nicht nur die Entscheidung, auf wen die Sammlung übergehen soll oder wird, sondern auch, welche steuerlichen Belastungen mit einem Eigentumsübergang verbunden sein werden.

Im Vordergrund stehen hier die Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Lebenden und die Erbschaftsteuer im Erbfall. 

Was tun, um die drohende Steuerlast zumindest zu mindern? Ein Blick in das Steuerrecht zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit finanzielle Hilfestellung durch eine Vielzahl von Steuervergünstigungen leistet.

Dazu einige Beispiele:

 

Übertragung der Sammlung auf eine Stiftung

Noch zu seinen Lebzeiten  könnte der Sammler seine Kunstschätze steuerbefreit auf eine von ihm errichtete gemeinnützige Stiftung übertragen.

Dabei kann er unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd Spenden in den Vermögensstock seiner steuerbefreiten Stiftung leisten (sog. Erstdotation), und zwar im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million EUR (Ehegatten 2 Millionen EUR). 

Mit der Übertragung der Sammlung auf eine Stiftung ist jedoch ein wesentlicher Nachteil verbunden: Der Stifter trennt sich mit dem Übertragen unwiderruflich von seinem bisherigen Eigentum.

 

Steuerbefreiungen

Ist die Schenkung vollzogen oder der Erbfall eingetreten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das gesamte geschenkte oder nachgelassene Kunstvermögen der Steuer unterliegt.

  • So bleiben Kunstgegenstände und Kunstsammlungen in Höhe von 60 % ihres Wertes steuerfrei, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in angemessenem Umfang für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

Vollständig steuerfrei sind diese Objekte u.a. dann, wenn sie sich seit mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befinden.

Diese Steuerbefreiung entfällt allerdings rückwirkend, wenn die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren seit dem Erwerb veräußert werden.

  • Steuerfrei bleiben darüber hinaus – auf Dauer – bei Personen der Steuerklasse I Kunstgegenstände, die der Ausstattung der Wohnung dienen und als Hausrat zu beurteilen sind, soweit deren Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt.
  • Auch sog. Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkung-/Erbschaftsteuer.

 

Vergünstigungen bei Festsetzung und  Tilgung der Steuerschuld

  • Wendet der Steuerschuldner nach Entstehung der Steuer Vermögensgegenstände, die er durch die Zuwendung (Schenkung/Erbe) erhalten hat, einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer als gemeinnützig anzuerkennenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienenden inländischen Stiftung zu, so erlischt die auf den Wert dieser Vermögensgegenstände entfallenden Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine bereits gezahlte Steuer wird erstattet.
  • Sowohl bei Schenkung als auch im Erbfall haben Beschenkte und Erben die Möglichkeit, die Schenkung- oder Erbschaftsteuerschuld durch Hingabe von Kunstgegenständen/Kunstsammlungen an Zahlung statt zu tilgen, wenn an dem Erwerb dieser Gegenstände wegen deren Bedeutung im Bereich der Kunst ein öffentliches Interesse besteht.

Es bedarf dazu eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem zuständigen Landesfinanzministerium. Die Steuerschuld erlischt in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land.

 

Ein wohlgemeinter Rat zum Schluss: Mögliche steuerliche Vorteile sollten nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage bilden.

 

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