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Lieferung 81 – November 2023
In § 370 AO wurde bei den Einzelfällen insbesondere der Abschnitt „XX. Cum- Ex-Geschäfte" umfangreich aktualisiert. Besonderes Augenmerk wurde auf die jüngsten strafgerichtlichen Urteile, ihre Begründungsansätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen gelegt. Obgleich namentlich mit der jüngeren wegweisenden BGH-Rechtsprechung die grundsätzliche Strafbarkeit von Beteiligungshandlungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-(Leerverkaufs-)Transaktionen festgestellt wurde, verbleiben dennoch angesichts der gegenwärtig bestehenden enormen Anzahl von Ermittlungsverfahren weiterhin zahlreiche Rechtsfragen, etwa solche betreffend den subjektiven Tatbestand oder die Möglichkeit der Einziehung von Taterträgen aus Cum-Ex-Geschäften.
Hinsichtlich des Abschnitts „XVII. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung" wurden wesentliche Teile neu aufgenommen, da die darin enthaltenen Regelungsinhalte nunmehr im Steueroasen- Abwehrgesetz aufgegangen sind. Insoweit widmet sich der Abschnitt „XVII." nun dem Steueroasen-Abwehrgesetz. Durch die erfolgte Aufnahme weiterer Länder auf die EU-Blacklist dürfte die Bedeutung des Gesetzes zunehmen.
Diese Lieferung enthält die komplette Neubearbeitung des Bannbruchs (§ 372 AO). Das LG Hof v. 12.10.2017 – 4 Qs 123/17 hat grundlegende Erwägungen zum Verhältnis des Bannbruchs zum strafbewehrten Verbringungsverbot (in casu § 29 WaffG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d WaffG) angestellt. Die Rechtsprechung erwägt zum Teil auch, dass den Strafvorschriften der Verbotsgesetze gegenüber dem Bannbruch im Einzelfall abschließende Bedeutung zukommt (BGH v. 27.4.2016 – 1 StR 448/15 zu Vorschriften des Arzneimittelgesetzes). Auch bei Außenwirtschaftsverstößen (jüngst auch gegen das Russland-Embargo und Sanktionen infolge des Ukraine-Kriegs) können Konkurrenzprobleme zum Bannbruch auftreten. Der Bannbruch ist eine taugliche rechtswidrige Vortat für das Anschlussdelikt der Geldwäsche (§ 261 StGB i.d.F. des Gesetzes v. 9.3.2021, BGBl. I 2021, 327, mit dem der abschließende Vortatenkatalog bei der Geldwäsche abgeschafft wurde); allerdings nicht, wenn der Bannbruch nach § 372 Abs. 2 AO i.V.m. dem speziellen Gesetz lediglich mit Geldbuße geahndet wird.
Der Bannbruch begründet zudem eine funktionelle Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters am Amtsgericht nach § 391 AO, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG und der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht, auch wenn er aufgrund der Subsidiaritätsregelung nach anderen Regelungen geahndet wird (LG Hof v. 12.10.2017 – 4 Qs 123/17; BGH v. 19.7.2018 – 4 StR 186/18). So hatte der 4. Strafsenat des BGH eine Strafsache an den für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat abgegeben, mit der Begründung, dass es im Entscheidungsfall nicht um eine Straftat nach dem BtMG und damit zusammenhängenden Bannbruch ging, sondern um eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 2 ZollVG. Die besondere Strafverfolgungsverjährungsfrist gem. § 376 Abs. 1 und 3 AO (15 Jahre) ist nicht anwendbar auf den Bannbruch, da § 376 AO ausdrücklich und ausschließlich auf § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO verweist.
Die Kommentierung der in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnenden Gefährdung von Abzugsteuern (§ 380 AO) wurde auf den aktuellen Stand gebracht.
In die Kommentierung der Verbrauchsteuergefährdung i.S.d. § 381 AO wurden insbesondere die relevanten Änderungen aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.3.2021 (BGBl. I 2021, 607) und des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, 1838) sowie der damit einhergehenden Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Bei der Neubearbeitung der verfahrensrechtlichen Tatbestände der §§ 387, 388, 389, 390, 391 und 406 AO wurden aktuelle Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie neuere Literatur berücksichtigt. §§ 387–390 AO betreffen die sachliche und örtliche Zuständigkeiten der FinB/BuStra/HZÄ, die ländergesetzlich neu geregelt wurden, auch die der Familienkasse und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. § 391 AO regelt die örtliche Zuständigkeit zentraler AG für Steuerstrafsachen und Wirtschaftsstrafkammern beim LG (s. dazu auch BGH v. 19.7.2018 – 4 StR 186/18 Rz. 6), § 406 AO die Mitwirkung der FinB im gerichtlichen Verfahren bei Strafbefehl und Einziehung.