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Kapp / Ebeling

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

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Kommentar

Loseblattwerk inkl. Online-Nutzung. Im Ordner

Loseblattwerk mit 100. Aktualisierung. 2024

2566 S.

Verlag Dr. Otto Schmidt. ISBN 978-3-504-45018-2

Format (B x L): 14,5 x 20,5 cm

Gewicht: 1948 g

Stand: Juni 2024

Produktbeschreibung

Die Koryphäe.

Was gilt, erläutern die Erbschaftsteuer-Experten: Der Kapp/Ebeling ist das Standardwerk für die steuergünstige Planung erbrechtlicher Verfügungen und die optimale Beratung im Erbfall. Das ErbStG wird umfassend, kritisch und meinungsbildend kommentiert – mit den bewertungsrechtlichen Aspekten, die an Ort und Stelle eingearbeitet sind. Gründlich analysiert und bei Bedarf mit Hinweisen versehen wurden Rechtsprechung, Literatur sowie Richtlinien und Erlasse.

  • Viele Fall- und Berechnungsbeispiele
  • Zahlreiche Gestaltungsempfehlungen
  • Übersichtliche Rechtsprechungs-ABCs
  • Hinweise zu zweckmäßigem Vorgehen und Umgang mit den Finanzbehörden

Topaktuell.

In einem so dynamischen Rechtsgebiet wie dem Steuerrecht spielt die Aktualität der Informationen eine entscheidende Rolle. 4 Aktualisierungen pro Jahr sorgen dafür, dass die Kommentierung im Printwerk und der Datenbank auf Stand gebracht wird. Über 1.200 Seiten Austausch pro Jahr – mehr Aktualität geht kaum. Und dennoch ist das Werk einbändig und kompakt.

Thema Erbschaftsteuerreform.

Die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 mit den ergänzenden Erbschaftsteuer-Hinweisen 2019 sind eingearbeitet, wie gewohnt kritisch kommentiert und mit Gestaltungshinweisen versehen. Die Ausführungen sind verlässlich und haben Bestand, sie werden die Praxis zuverlässig durch die weiterhin unruhigen Zeiten in der Erbschaftsteuer begleiten.

Das Ohr am Puls der Zeit.

Internationale Erbschaftsteuerfälle bekommen in der Praxis immer mehr Relevanz. Daher bekommen sie künftig auch im Kapp/Ebeling mehr Aufmerksamkeit. Die internationales Recht betreffenden Kommentierungen, beispielsweise in § 21 ErbStG zu den DBA, werden weiter ausgebaut. Die Texte der DBA stehen im Anhang. So wächst der Kommentar mit seinen Aufgaben.

Geschätzt und anerkannt.

Seit Gründung liegt das Werk in den bewährten Händen der Kanzlei Kapp/Ebeling, mit RA/StB/Notar a.D. Dr. Reinhard Geck und RA/StB/Notar Dr. Thomas Curdt zeichnen zwei renommierte Berater aus deren Reihen für das Werk verantwortlich. Hinzu kommt die Stimme der Verwaltung, der durch RD FinMin.RP Dirk Eisele im Werk Gehör verschafft wird. Das Ergebnis sind ausgewogene, aber auch durchaus kritische Kommentierungen, gut lesbar und ganz auf die Praxis abgestimmt.

Kapp/Ebeling mit online-plus.

Beziehern des Kapp/Ebeling steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Kapp/Ebeling online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.

Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche.

Inhalte von „Kapp/Ebeling online":

  • Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar
  • Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung
  • Erbschaft-Steuerberater Fachzeitschrift, 12 Ausgaben/Jahr mit Zeitschriften-Archiv seit 2003
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 100 – Juni 2024

Schwerpunkt der 100. Ergänzungslieferung ist die Aktualisierung der Einleitung sowie der §§ 14, 23, 24. ErbStG. Mit § 2a ErbStG wird zudem erstmals die neu in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eingefügte Norm kommentiert. Die Überarbeitung des § 18 ErbStG (Mitgliederbeiträge) und § 22 ErbStG (Kleinbetragsgrenze) runden die vorliegende Ergänzungslieferung ab.

Die Einleitung beschäftigt sich mit Querschnittsthemen und neueren Entwicklungen. So sind im Zuge der Überarbeitung etwa Hinweise auf neue Rechtsprechung zum sog. 90 %-Test aufgenommen worden. Diese Regelung hat der Praxis Kopfschmerzen bereitet, da nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Verrechnung des Verwaltungsvermögen mit den Schulden nicht statthaft ist. Folge hiervon war, dass für bestimmte Unternehmen die Begünstigungen für Betriebsvermögen ausgeschlossen waren. Mit Urt. v. 13.9.2023 – II R 49/21, DStR 2023, 2788, hat der BFH eine verfassungskonforme Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vorgenommen und damit für eine gewisse Beruhigung gesorgt. Hiernach soll, entgegen dem Wortlaut, jedenfalls bei Handelsunternehmen, die im Hauptzweck eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben, eine Schuldenverrechnung stattfinden.

Zurückgehend auf das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) entfiel gesellschaftsrechtlich mit Wirkung ab dem 1.1.2024 das „historisch überholte" Gesamthandsprinzip mit der Folge, dass das bisher gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschafter zum Vermögen der Personengesellschaft wird. Der Steuergesetzgeber reagierte hierauf mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411). Demnach wurde u.a. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in dem Sinne ergänzt, dass rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. hierzu § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert werden. Vor diesem Hintergrund wurde mit § 2a ErbStG eine Sonderregelung geschaffen, die die vorgenannte Ergänzung des § 39 AO für den Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum einen nachvollzieht, zum anderen gesetzlich am Transparenzprinzip (d.h. Erwerb und Zuwendung durch Gesellschafter, nicht durch die Gesellschaft) in diesem Kontext gesetzlich festhält. Auch die Überarbeitung des § 18 ErbStG, der sich der grundsätzlichen Steuerbarkeit von Mitgliederbeiträgen widmet, ist im Ergebnis – über § 14a AO – MoPeG-bedingt.

Gegenstand der Überarbeitung ist weiter § 14 ErbStG gewesen. Diese Vorschrift befasst sich mit der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person. Die Erwerbe werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen. Die auf den ersten Blick übersichtliche Vorschrift weist auf den zweiten Blick eine überraschend hohe Komplexität auf, die zu einer Fülle höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat. Von Bedeutung ist insbesondere die Entscheidung des BFH v. 26.7.2023 – II R 35/21, BFHE 281, 131. Im Rahmen des § 14 ErbStG gilt der Grundsatz, einen früheren Erwerb mit dem materiell zutreffenden Wert zu berücksichtigen, auch wenn in dem früheren Erwerb ein unzutreffender Wert angenommen worden ist. Nach der zitierten Entscheidung des BFH gilt dies nicht, wenn Grundlage der früheren Besteuerung ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 151 BewG ist. Ein solcher Bescheid ist zu berücksichtigen, auch wenn er inhaltlich falsch und für die spätere Besteuerung kein Grundlagenbescheid ist.

Besteht ein steuerpflichtiger Erwerb in einer Rente oder in anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z.B. Nießbrauch), so räumt § 23 Abs. 1 ErbStG dem Erwerber hinsichtlich der Steuerentrichtung ein Wahlrecht ein. So kann der Erwerber die nach dem Kapitalwert dieser Erwerbe zu berechnende Steuer im Wege der Sofortentrichtung begleichen. Er kann allerdings auch eine jährliche Versteuerung wählen, die die finanziellen Auswirkungen der sofortigen Steuerentrichtung mildert, so bei eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Mittel. Die Überarbeitung des § 23 ErbStG bindet neuere Rechtsprechung und Literaturmeinungen in die Kommentierung ein.

Nicht zuletzt wird mit dieser Lieferung § 24 ErbStG aktualisiert. Die Vorschrift gilt für Familienstiftungen und Familienvereine und räumt für die Zahlung der Ersatzerbschaftsteuer mit der Möglichkeit der Verrentung eine Zahlungserleichterung ein.

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