
RVG-Erhöhung: Geplante Änderungen können in Kraft treten
Was hat es mit der RVG-Erhöhung bzw. RVG-Anpassung auf sich? Die Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland wurden zuletzt im Jahr 2021 angepasst. Angesichts der stetig steigenden Kosten für den Kanzleibetrieb hatte das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf zum neuen Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) veröffentlicht. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und somit eine faire Vergütung für die anwaltlichen Dienstleistungen sicherzustellen.
Am 31. Januar 2025 wurde das KostRÄG in der Bundestagssitzung beschlossen und in das Betreuervergütungsgesetz integriert, wodurch es jetzt als Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) bekannt ist. Diese Neuerungen sollen sowohl strukturelle Verbesserungen als auch lineare Erhöhungen der Gebühren mit sich bringen, um den gestiegenen Sach- und Personalkosten gerecht zu werden. Auf seiner Sitzung am 21.03.2025 hat der Bundesrat grünes Licht gegeben und dem KostBRÄG 2025 zugestimmt. Neben der Anwaltschaft erhalten damit auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung. Das Gesetz wird am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Verkündet wurde das Gesetz vom 7.4.2025 im BGBl. I Nr. 109 v. 10.04.2025. Das Gesetz tritt zum 1.1.2026 in Kraft, wobei Ausnahmen gelten. Die Vergütung von Verfahrensbeiständen ändert sich bereits zum 11.4.2025. Die Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizverwaltungskostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes treten am 1.6.2025 in Kraft.
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RVG-Erhöhung: Das Wichtigste auf einen Blick
Gebührenerhöhung zur Sicherstellung der Qualität der Rechtspflege
Nachdem die Rechtsanwaltsgebühren zuletzt 2021 erhöht wurden, hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf zum neuen Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) veröffentlicht, wobei der Bundesjustizminister die Bedeutung der Anwaltschaft für den Zugang zur Justiz hervorhebt. Angesichts der Inflation und gestiegenen Kosten sei eine Erhöhung notwendig, um die Qualität der Rechtspflege zu sichern. Ziel sei deshalb die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb.
RVG-Anpassung: Strukturelle Änderungen & Erhöhungen laut KostBRÄG
Am 31.01.2025 wurde das KostRÄG in der Bundestagssitzung beschlossen und in das Betreuervergütungsgesetz integriert – jetzt ist es als KostBRÄG (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz) bekannt. Der Entwurf sieht eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen und linearen Erhöhungen vor.
Auf seiner Sitzung am 21.03.2025 hat der Bundesrat grünes Licht gegeben und dem KostBRÄG 2025 zugestimmt (Gesetz v. 7.4.2025, BGBl. I Nr.109 v. 10.4.2025).
Die Betragsrahmen- und Festgebühren sollen um neun Prozent, die Wertgebühren um sechs Prozent steigen. Auch die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren werden entsprechend angepasst. Die Honorarsätze für Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen ebenfalls um neun Prozent erhöht werden, um zu verhindern, dass Aufträge aus der Justiz für Sachverständige und Sprachmittler an Attraktivität verlieren. Auch Verfahrensbeistände, die in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren als Vertreter der Kindesinteressen bestellt werden, sollen mehr Geld bekommen – sie erhalten eine auf 690 Euro angehobene Pauschalvergütung. Zudem werden die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst, wie auch die Vergütung beruflicher Betreuer und Vormünder.
Beispiele für die RVG-Erhöhung
Beispiele für die Rechtsanwaltsvergütung nach der Erhöhung der Wertgebühren um sechs Prozent.
- Streitwert bis 500 Euro (Geschäftsgebühr 1,0): 51,50 Euro statt 49 Euro
- Streitwert 3.000 Euro (Geschäftsgebühr 1,0): 235 Euro statt 222 Euro
- Streitwert 10.000 Euro (Geschäftsgebühr 1,0): 652 Euro statt 614 Euro
- Streitwert 5.000 Euro (Geschäftsgebühr 1,5): 531,75 Euro statt 501 Euro
- Streitwert 16.000 Euro (Geschäftsgebühr 1,5): 1.143 Euro statt 1.077 Euro
Strukturelle Änderungen im Vergütungsrecht
Die geplanten strukturellen Verbesserungen betreffen das Vergütungsrecht in Familiensachen sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Anhebung der Kappungsgrenze für Wertgebühren von 50.000 auf 80.000 Euro
- Verringerung des Abschlags in der untersten Wertstufe von 15 Prozent auf zehn Prozent
- Erhöhung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen von 4.000 auf 5.000 Euro
- Anhebung der Regelverfahrenswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen um 1.000 Euro
- Klarstellung, dass die Terminsgebühr auch bei Erörterungen in Familiensachen anfällt
- Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung, was zu einer Reduzierung der Gebühr führen kann
- Erhöhung der Gebühren für Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren
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Stand: Februar 2025
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