Zum WerkInfolge der Beendigung des landesherrlichen Kirchenregiments, die 1918 mit dem Sturz der Monarchie in Bayern erfolgte, benötigte die Evangelisch-Lutherische Kirche eine eigene Verfassung, die ihre eigene kirchliche Verfasstheit regelte. Sie ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1921 in Kraft getreten.
1971 beschloss die Evangelisch-Lutherische Kirche ihre aktuelle Verfassung, die heute in der Neufassung aus dem Jahre 1999 fortgilt. Sie ist Teil der kirchlichen Rechtsordnung. Sie regelt Aufbau und Organisationsstruktur der Kirche. Dabei ist sie an die Texte der Bibel und das kirchliche Bekenntnis gebunden. Insofern kommt ihr eine dienende Funktion zu. Sie dient dem Zweck, den kirchlichen Auftrag in der aktuellen Welt möglichst gut zur Geltung zu bringen.
Als Grundordnung der Kirche enthält die Verfassung Bestimmungen zum kirchlichen Selbstverständnis und zum Bekenntnisstand. Außerdem regelt sie Rechtsstellung der Kirche, die Kirchenmitgliedschaft, das geistliche Amt, die Kirchengemeinde und den weiteren organisatorischen Aufbau der Kirche, die Leitungsorgane der Gesamtkirche, die kirchliche Gesetzgebung, das kirchliche Finanzwesen. Dazu gibt sie allerdings nur die wesentlichen Grundlagen vor, die durch kirchliche Einzelgesetzen oder Verordnungen näher ausgestaltet werden.
Der Kommentar erläutert die Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Verständnisses der Kirchenleitung und der praktischen Erfahrungen des kirchlichen Lebens. Er gibt Anleitungen zum Verständnis der Verfassung für alle, die im Dienst der Kirche tätig sind.
Vorteile auf einen Blick- systematisch überzeugende, klar verständliche Erläuterung der Verfassung,
- verfasst von dem für die Kirchenverfassung zuständigen Mitglied des Landeskirchenrats,
- Anhang mit den unterschiedlichen Fassungen der Verfassung seit 1921.
ZielgruppeFür Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie Pfarrer und Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Leitungsorgane der anderen Mitgliedskirchen in der EKD sowie staatliche Stellen, die bei der Anwendung des staatlichen Rechts das Selbstverständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu berücksichtigen haben.