GeschGehG: Ihr Zugang zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist seit 26.4.2019 in Kraft und soll für einen europaweit einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse sorgen. Es handelt sich um die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943.
Unternehmen können künftig bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem GeschGehG leichter als bisher geltend machen.
Auch bei der Definition von Geschäftsgeheimnissen hat sich etwas Entscheidendes verändert. Sie sind in Zukunft nur noch dann geschützt, wenn im Unternehmen „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen wurden.
Unternehmen müssen das im Streitfall beweisen können – und sollten sich daher beraten lassen, ob sie für das GeschGehG rechtssicher aufgestellt sind.
Top informiert: Literatur zum GeschGehG von C.H.BECK
Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz: 8 wichtige Fakten im Überblick
Wie gut kennen Sie sich mit dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz aus? Hier sehen Sie die wichtigsten Fakten im Schnellüberblick:
- Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung wird durch ein neues Stammgesetz in deutsches Recht umgesetzt: das GeschGehG.
- Das Gesetz verbessert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, indem zivilrechtliche Ansprüche ausgebaut werden und besondere Geheimhaltungsregelungen im gerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgesehen werden (Ordnungsgeld, Ordnungsstrafe).
- Die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind jetzt in Abschnitt 4 GeschGehG enthalten.
- Das GeschGehG definiert den Begriff Geschäftsgeheimnis neu und verlangt von Unternehmen erstmals „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“. Insbesondere kleine Unternehmen und Startups sollten ihre Infrastruktur kritisch überprüfen und ggf. zusätzliche Vorkehrungen treffen, um unter den Schutz des Gesetzes zu fallen. Nach der Definition des Geschäftsgeheimnisses zu § 17 UWG a.F. reichte es bisher aus, dass ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille vorliegt, der sich in objektiven Umständen manifestiert. Damit ist nun Schluss. Verpflichtend sind nun angemessene Schutzmaßnahmen, für die der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses im Streitfall beweisbelastet ist.
- Der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 StGB erfasst wird, bleibt unberührt, stellt der Gesetzgeber klar. Das GeschGehG regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lasse jedoch „anderweitige Verpflichtungen unberührt, die sich zum Beispiel aus dem Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen sowie dem Allgemeininteresse an der Verschwiegenheit der in Krankheit und Rechtsfragen helfenden Berufe ergeben“, heißt es in der Gesetzesbegründung. An dieser Stelle musste die Regierung nachbessern. Zuvor hatten nämlich unter anderem die Bundesärztekammer sowie die BRAK, BStBK und WPK den Referentenentwurf kritisiert und eine ausdrückliche Ausnahme für Berufsgeheimnisträger gefordert.
- Die Europäische Kommission hat bereits einen Vorschlag vorgelegt, wie der Schutz von Whistleblowern ausgebaut werden kann.
- Die Analyse und der Rückbau von frei auf dem Markt verfügbaren Produkten (sog. Reverse Engineering) wird nun grundsätzlich für zulässig erklärt. Bisher ging die Rechtsprechung nur dann von einem nicht geschützten Geschäftsgeheimnis aus, wenn jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung in der Lage wäre. Neben dem GeschGehG gelten für das Reverse Engineering allerdings weiterhin die Grenzen des UWG und des Immaterialgüterrechts.
- Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes.