Mitarbeiter-Merkblatt Hinweisgeberschutzgesetz

Informieren | Unterrichten | Sensibilisieren

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Formularbuch

Buch. Softcover

2023

16 S. Formularsammlung, DIN A4, Set aus 25 Mitarbeiter-Merkblättern à 16 Seiten.

ISBN 978-3-96314-827-9

Format (B x L): 21 x 29 cm

Gewicht: 280 g

Produktbeschreibung

Einfach und praxisnah aufbereitet – ideal für die Mitarbeitenden zum Aushändigen

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und zwingt Arbeitgeber dahingehend aktiv zu werden. Neben dem Einrichten der Meldekanäle sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten zu informieren und sensibilisieren – und zwar zu den möglichen Meldegründen, dem Verfahren und den Fristen, dem Datenschutz sowie den Sanktionen bei Falschmeldungen.

Einfach, umfassend und nachweisbar gelingt Arbeitgebern das mit dem „Mitarbeiter-Merkblatt Hinweisgeberschutzgesetz“.


Vorteile Dieses Produkt besteht aus einem Formularsatz aus 25 Mitarbeiter-Merkblättern à 16 Seiten und bietet folgende

  • Alle wichtigen Informationen zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz für die Beschäftigten – kompakt zusammengefasst in einem Merkblatt.
  • Alle relevanten Fragen zu den Neuerungen werden beantwortet: verständlich, übersichtlich und praxisnah.
  • Arbeitgeber wählen im Merkblatt den für sie passenden Meldekanal aus und haben so im Handumdrehen ein auf ihr Verfahren abgestimmtes Dokument.
  • Je nach Format, können Arbeitgeber die erfolgte Unterweisung entweder über die heraustrennbare Unterschriftenseite oder einen digitalen Nachweis dokumentieren.


Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 12.05.2023 vom Bundestag verabschiedet und wird zum Großteil voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sowie Behörden und Kommunen müssen sichere Meldekanäle einrichten, über die Verstöße gegen das EU-Recht und das nationale Recht gemeldet werden können. Ziel ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu forcieren und gleichzeitig die hinweisgebende Person besser zu schützen. Repressalien und Vergeltungsverstöße gegenüber dem Hinweisgeber sind untersagt. Personen, die bewusst falsche Angaben weitergeben, müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.

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