Die Neuregelungen zur Tarifeinheit
stehen vor der Tür. Noch viel umstrittener als das Mindestlohngesetz, greifen die neuen Vorschriften tief in das kollektive Arbeitsrecht ein. Die Tarifpluralität, die das BAG 2010 anerkannt hatte, wird abgeschafft: Es sollen nur noch die Tarifverträge gelten, die von der Gewerkschaft mit der größeren Mitgliederzahl im Betrieb abgeschlossen wurden.
Die Auswirkungen für die Praxis
sind enorm. Spartengewerkschaften sind in ihrer Existenz bedroht, auch jede andere Gewerkschaft kann nicht mehr davon ausgehen, in jedem Betrieb ein Streikrecht zu haben. Viele Betriebsräte müssen sich fragen, welche Tarifverträge in Zukunft in ihrem Betrieb gelten. Wie stellt man fest, wer mehr Mitglieder hat? Wer bezahlt den Notar, der notfalls eine Art „Volkszählung“ im Betrieb veranstalten muss? Was passiert, wenn er zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt, weil z. B. bestimmte Beschäftigte keine Auskunft geben? Die angekündigten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden dauern; bis zu einer Entscheidung ist das Tarifeinheitsgesetz geltendes Recht.
„Das neue Tarifeinheitsrecht“
informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über das neue Recht:
- Vereinbarkeit mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG
- Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
- Wann liegt eine „Tarifkollision“ vor?
- Wie wird festgestellt, welche Gewerkschaft mehr Mitglieder im Betrieb hat?
- Was passiert, wenn die Mehrheit wechselt?
- Welche Auswirkungen ergeben sich im Arbeitskampf?
- Einstweilige Verfügungen gegen Streiks
- Auswirkungen auf die Arbeit der Betriebsräte