Steueränderungen 2024
Von Ass. iur. Michael Müller, Steuerrechtliches Lektorat C.H. BECK
Das Jahr 2024 bringt eine Vielzahl von steuerlichen Veränderungen für Arbeitnehmer und Unternehmen mit sich: Von erhöhten Freibeträgen über Anpassungen im Einkommensteuertarif bis hin zu neuen Regelungen für Geschenke an Geschäftspartner und Umsatzsteuererklärungen – die Steuerlandschaft erlebt eine Reihe von Neuerungen.
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Überblick über die wichtigsten Steueränderungen 2024
Grundfreibetrag erhöht
Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro angehoben. 2023 betrug er noch 10.908 Euro. Höhere Einkünfte werden beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent versteuert. Für Ehepaare mit gemeinsamer Steuererklärung gilt der doppelte Grundfreibetrag.
Einkommensteuertarif geändert
Um die sog. kalte Progression abzumildern, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs jährlich verändert. 2024 wurden sie um 6,3 Prozent erhöht. Der Spitzensteuersatz greift nun bei einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro. Der Höchststeuersatz beginnt weiter bei 277.826 Euro.
Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenze angehoben
Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird ab dem 1.1.2024 deutlich angehoben. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 80.000 Euro (Zusammenveranlagung) kann die Zulage künftig beantragt werden.
Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen erhöht
Unterhaltszahlungen können als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gelten unterschiedliche Höchstbeträge: Der Abzug als Sonderausgaben ist jetzt bis zu 13.805 Euro möglich. Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Er steigt auf 11.604 Euro.
Kinderfreibetrag erhöht
Der Kinderfreibetrag steigt zum 1.1.2024 auf 6.384 Euro. Pro Elternteil beträgt er jetzt 3.192 Euro. Das Kindergeld bleibt weiterhin bei einheitlich 250 Euro pro Kind.
Pflegegeld- und Pflegesachleistungen erhöht
Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld. Wer sich nicht von Angehörigen, sondern von einem ambulanten Pflegedienst pflegen lässt, hat stattdessen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Beide Leistungen sind steuerfrei und wurden zum 1.1.2024 erhöht.
Gastronomie: Mehrwertsteuer für Speisen erhöht
Von Juli 2020 bis Ende Dezember 2023 galt in der Gastronomie ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Speisen. Ab 1.1.2024 gilt wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
Mindestlohn erhöht, Verdienstgrenze steigt
Zum 1.1.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Auch die Verdienstgrenze für Minijobs steigt von 520 Euro auf 538 Euro im Monat.
Freigrenze für Solidaritätszuschlag erhöht
Diese Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 1.1.2024 auf 18.130 Euro erhöht. Bei Zusammenveranlagung wird die Freigrenze verdoppelt.
Dezemberhilfe 2022 steuerfrei
Wegen der massiv gestiegenen Gaspreise hat die Bundesregierung 2022 den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen. Eigentlich sollte diese Soforthilfe versteuert werden. Nun muss sie doch nicht versteuert werden.
Abgabefristen verlängert
Während der Corona-Krise galten verlängerte Abgabefristen. Jetzt werden die Fristen Schritt für Schritt wieder verkürzt. Die Steuererklärung 2023 muss bis zum 2.9.2024 abgegeben werden. Die Steuererklärung 2024 muss bis 31.7.2025 beim Finanzamt sein. Wer sich steuerlich beraten lässt, hat etwas mehr Zeit.
Rente: volle Besteuerung erst später
Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, werden die Renten schrittweise erst ab 2058 statt ab 2040 voll besteuert. Dafür steigt ab 2023 der Besteuerungsanteil der Renten jährlich nur noch um 0,5 Prozent statt 1 Prozent an. Wer 2023 in Rente geht, muss also 82,5 Prozent der Rente versteuern statt 83 Prozent.
Versorgungsfreibetrag und Versorgungszuschlag
Ab 2023 sinkt der Prozentsatz zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags nur noch um 0,4 Prozent statt wie bislang um 0,8 Prozent jährlich. Der steuerfreie Höchstbetrag sinkt ab 2023 also um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte angehoben
Die jährliche Freigrenze von 600 Euro für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wird auf 1.000 Euro angehoben. Eheleuten mit Einzelveranlagung stehen je 1.000 Euro steuerfreie Gewinne zu.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Unternehmen können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.4.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, wieder degressiv abschreiben. Die Corona-Steuerhilfegesetze hatten die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bereits für 2020, 2021 und 2022 ermöglicht. Die Höhe des Prozentsatzes beträgt nun maximal 20 Prozent.
Verlustvortrag befristet verbessert
Verluste können in die Folgejahre vorgetragen und bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (Zusammenveranlagung: 2 Millionen Euro) unbeschränkt abgezogen werden. Bei höheren Verlusten ist der Abzug des übersteigenden Betrages beschränkt. Für die Jahre 2024 bis 2027 gilt eine befristete Verbesserung: Verluste oberhalb der 1 Million Euro/2 Millionen Euro sind bis zu 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar.
Geschenke an Geschäftspartner: Freigrenze erhöht
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wird ab 1.1.2024 auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben, um die Inflation auszugleichen. Geschenke bis 50 Euro können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Umsatzsteuer: Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung erhöht
Die Umsatzgrenze zur Anwendung der Ist-Besteuerung wurde erhöht: Ab 2024 dürfen Unternehmer mit Gewerbebetrieb die Ist-Besteuerung anwenden, wenn der Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro liegt.
Umsatzsteuer-Erklärung und -Voranmeldung
Ab dem Steuerjahr 2024 muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgeben, wenn seine Steuern im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen haben.
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Stand: April 2024