Steueränderungen 2025
Von Ass. iur. Michael Müller, Steuerrechtliches Lektorat C.H. BECK
Das Jahr 2025 hat eine Vielzahl von steuerlichen Veränderungen für Arbeitnehmer und Unternehmen gebracht. Im Vordergrund für Arbeitnehmer stehen Entlastungen, die sich auf die steuerliche Freistellung des Existenzminimums und den Ausgleich der kalten Progression beziehen. Hierzu zählen insbesondere die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags. Zudem erhalten Familien für ihre Kinder ein höheres Kindergeld.
Zu Entlastungen für Unternehmen führen auch Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und zum Bürokratieabbau.
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.
Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums
Nach der bereits erfolgten rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro wird mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro die steuerliche Freistellung des Existenzminimums ab 2025 gewährleistet.
Ausgleich der kalten Progression
Zum Ausgleich der kalten Progression wurden neben der Erhöhung des Grundfreibetrags die Tarifeckwerte im Umfang der Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben.
Anhebung des Kinderfreibetrags
Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Erhöhung des Kindergelds
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2025 auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze wurde für 2025 auf 39.900 Euro angehoben.
Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
Als familienpolitische Maßnahme wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wurde auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, angefallene Kosten – z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wurde die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wurde klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Änderungen bei der Biersteuer
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wurde von 2 Hektoliter auf 5 Hektoliter erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisherige Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.
Grundsteuer
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Den Bundesländern wurde aber das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben fünf Länder (u. a. Bayern) umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuermodelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab.
Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hebesatz die Grundsteuer erhoben wird. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den jeweiligen Grundsteuerbescheiden.
E‑Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Es gelten Übergangsregelungen. Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis Ende 2027. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang zu nehmen. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.
Besteuerung von Kleinunternehmern
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können seit dem 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit im Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wurde die Tarifermäßigung bis 2028 verlängert.
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wurden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Aufbewahrungskosten, weil z. B. keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten für die elektronische Speicherung werden ebenfalls reduziert.
Energiesteuer
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas ist von 18,38 Euro/MWh auf 22,85 Euro/MWh gestiegen. Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr ist von für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh gestiegen. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel ist von 128,88 Euro/1.000 Liter auf 64,44 Euro/1.000 Liter gesunken.
Quelle: BMF-Monatsbericht Januar 2025 | Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
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Stand: April 2025