Richtiges Zitieren im Jurastudium: Wichtige Tipps für juristische Hausarbeiten

Von Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M. (Krakau)

 

Wie zitiere ich im Jurastudium richtig? Wir haben für dich Expertentipps zur Zitierweise in juristischen Hausarbeiten.

„Unterschätzen Sie die Formalien nicht“, rät Dr. Holm Putzke, Professor an der Universität Passau. Der folgende Text ist ein Auszug aus seinem Buch "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben".

 

Juristische Zitierweise: Tipps und Tricks von Prof. Dr. Holm Putzke

Literaturhinweise gehören nicht in den Text, etwa in Klammern hinter ein Zitat oder einen fremden Gedanken. Diese Zitierweise ist etwa in den Sozialwissenschaften üblich, nicht aber in der Rechtswissenschaft.

Dafür verwenden die Juristen Fußnoten. Im Text wird der Verweis auf eine Fußnote mit einer hochgestellten Ziffer oder Zahl kenntlich gemacht (…). Sie können die Fußnoten seitenweise zählen (also auf jeder Seite wieder bei 1 beginnen) oder fortlaufend (also von 1 bis 689 usw.).

Ich empfehle grundsätzlich die zweite Variante. „Endnoten“, also wenn alle Fußnoten erst am Ende der Ausarbeitung aufgeführt werden, sind unüblich.

 

Und noch ein wichtiger Hinweis: Aussagen zum konkreten Fall dürfen auf gar keinen Fall eine Fußnote enthalten. Denn kein Lehrbuchautor oder Gericht kennt den Täter A, den Schuldner B oder den Antragsgegner C des Falles. Schreiben Sie also nicht im Text: „Folglich benutzte B eine ungeladene Schusswaffe, also kein gefährliches Wekzeug.3
Und sodann in der Fußnote:
3 Krey/Hellmann, Strafrecht BT 2, Rn. 197.“

 

Wohin mit den Fußnoten im Text? Es gibt folgende Konstellationen:

  • Bei einem Zitat ist der richtige Platz für die Fußnote direkt nach den Anführungszeichen.
    Beispiel: Die Beweisbestimmung ist als „subjektive Zwecksetzung“4 zu verstehen und kann bei einer sog. Zufallserklärung später gegeben werden.
  • Bezieht sich ein Literaturhinweis auf ein bestimmtes Wort in einem Satz, gehört die Fußnote direkt ans Ende des Wortes.
    Beispiel: Entwickelt wurde die Schulderfüllungstheorie5, um den Wiedergutmachungsgedanken zu stärken.
  • Bezieht sich ein Literaturhinweis auf die gesamte Satzaussage, gibt es zwei Ansichten.
    Die einen setzen die Fußnoten an das Ende des letzten Wortes im Satz, also noch vor das Satzzeichen. Dann ist es nicht nötig den Fußnotentext mit einem Punkt abzuschließen, weil das Satzzeichen des Satzes sich auf den Fußnotentext bezieht.
    Beispiel: Die Pressefreiheit ist konstituierend für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung6.

    Andere bevorzugen die Fußnote erst nach dem Satzzeichen.
    Beispiel: Die Pressefreiheit ist konstituierend für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung.7

Empfehlung: Setzen Sie die Fußnote nach dem Satzzeichen! Der Fußnotentext ist dann immer mit einem Punkt abzuschließen.

 

Manchmal muss man nicht nur einen, sondern mehrere fremde Gedanken wiedergeben. In einem solchen Fall wäre es unschön, an jeden Satz eine identische Fußnote zu setzen (oder gar „a.a.O.“ zu schreiben). Vielmehr kann man an das Ende des ersten Satzes der entsprechenden Passage eine Fußnote setzen, die auf die Quelle hinweist und dann etwa mit den Worten fortfährt: „dort auch zum folgenden Text“.

Aber Achtung: Die (nahezu) wörtliche Wiedergabe eines Textes ist nur zulässig, wenn sich dies unmittelbar auf eine bestimmte Meinung oder einen bestimmten Autor bezieht und die Wiedergabe in indirekter Rede erfolgt. Wer ohne indirekte Rede einen Text (nahezu) wörtlich übernimmt und dies nicht durch Anführungszeichen mit Quellenangaben kenntlich macht, der arbeitet wissenschaftlich unkorrekt, kurz: der produziert ein Plagiat.

Scheinfeld ist anderer Meinung. So könne sich jeder teleologische Erklärungsansatz auf die Typisierung zurückziehen.8 Dadurch sei der Immunisierung der Theorien Tür und Tor geöffnet. Deshalb dürfe man § 24 nicht auf eine unwiderlegliche Vermutung festlegen. Die Erklärung dürfe vielmehr nicht klüger sein wollen als das Gesetz.
8Vgl. Scheinfeld, § 24 StGB, S. 70/71, dort auch zum folgenden Text.

 

Eine weitere Konstellation, die oft Unsicherheit hervorruft: In einem (Lehr-)Buch wird – unter Verweis auf die Vertreter – eine bestimmte Meinung wiedergegeben, ohne dass klar wird, ob der Autor des Buchs derselben Meinung ist oder diese bloß referiert. In einem solchen Fall ist wie folgt zu verfahren: Verweist ein Autor auf einen anderen, ohne dass er zu erkennen gibt, derselben Meinung zu sein, dann darf man nur die Originalquelle zitieren.

 

Bei Definitionen sieht das in der Regel anders aus. Wird etwa in einem Lehrbuch eine Definition angegeben und mit einer Fußnote versehen, dann bedeutet das in der Regel zweierlei:

  1. Der Autor des Lehrbuchs hält diese Definition für richtig.
  2. Er unterstreicht die Richtigkeit dadurch, dass er auch noch andere Autoren nennt, die dies genauso sehen.

 

Nicht immer ist es nötig, ein Zitat komplett anzugeben. Auslassungen sind zulässig, soweit dadurch der Sinn einer Aussage nicht entstellt wird. Folgendes Originalzitat (entnommen aus Putzke/Putzke, JuS 2012, 500, 504) soll als Beispiel dienen:

„Damit lässt sich festhalten, dass der Tatbestand betrugsnah auszulegen und also ein Erschleichen einer Beförderungsleistung mehr ist als die bloße unbefugte Inanspruchnahme derselben. Erschlichen wird eine Beförderungsleistung dann, wenn zu der unentgeltlichen Inanspruchnahme noch etwas hinzutritt: die Umgehung von Sicherheits- oder Kontrollvorrichtungen. Der Wortlaut lässt dies zu, der Gesetzgeberwille gibt nichts her und die gesetzliche Systematik legt es nahe.“

Auslassungen am Anfang und Ende sowie mittendrin:
Nach Putzke/Putzke8 sei „… der Tatbestand betrugsnah auszulegen …“ und das „… Erschleichen einer Beförderungsleistung mehr […] als die bloße unbefugte Inanspruchnahme derselben“, weshalb „die Umgehung von Sicherheits- oder Kontrollvorrichtungen“ hinzutreten müsse.
8 JuS 2012, 500, 504.

 

Es spricht aber auch überhaupt nichts dagegen, komplett die indirekte Rede zu nutzen, also auf wörtliche Zitate zu verzichten:

Danach sei der Tatbestand betrugsnah auszulegen und das Erschleichen einer Beförderungsleistung mehr als die bloße unbefugte Inanspruchnahme derselben, weshalb die Umgehung von Sicherheits- oder Kontrollvorrichtungen hinzutreten müsse.8
8 Putzke/Putzke, JuS 2012, 500, 504.

Auch die Auslassung eines kompletten Satzes ist (ausnahmsweise) möglich, wobei dann die Gefahr von Sinnentstellungen besonders groß ist:

„Damit lässt sich festhalten, dass der Tatbestand betrugsnah auszulegen […] ist. … Der Wortlaut lässt dies zu, der Gesetzgeberwille gibt nichts her und die gesetzliche Systematik legt es nahe.“

 

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Stand: Mai 2024

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