Freiheit auf Kaffeefahrten

Eine Kolumne aus NJW-aktuell 32/2021 von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M.

Er  ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn

 

Kurz vor Ende der Legislaturperiode ist es noch verwirklicht worden: Das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ verhindert künftig, dass vor allem ältere Menschen bei Kaffeefahrten unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen werden.

 

Wenn nun bei Verträgen, die im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung zustande gekommen sind, Verbraucher nicht vor Ablauf des Tages der Vertragsunterzeichnung zur Kasse gebeten werden dürfen und der Verkauf von Finanzdienstleistungen, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten auf Kaffeefahrten untersagt wird, dann werden damit vertypte Gefährdungssituationen der Übervorteilung adressiert.

 

Die Neuregelungen umfassen aber auch Hinweispflichten zugunsten von Konsumenten. Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay müssen künftig die wesentlichen Kriterien ihrer Rankings von Suchergebnissen offenlegen. Außerdem müssen sie Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Die Bußgelder für Verstöße werden von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
Das alles sind gute Nachrichten. Noch mehr wäre denkbar gewesen. Wer darin eine unangemessene Beschränkung der Vertragsfreiheit sieht, der spricht von einer anderen Vertragsfreiheit als der des Grundgesetzes.

 

Die absolute Vertragsfreiheit zu proklamieren, jeden Vertrag für wirksam zu erklären, schlicht weil er durch den beidseitigen Konsens legitimiert ist, heißt, den Triumph der Gewalt, der List oder jeder anderen Überlegenheit auf Verfassungsebene zu heben. Es hieße, die Erlaubnis zur Jagd den Piraten und Freibeutern zu geben – mit einem Recht zur Prise an denen, die ihnen in die Hände fallen, wie einst Rudolf v. Jhering feststellte.

 

In den Motiven zum BGB kommt das noch klar zum Ausdruck: „Die bindende Kraft der ... Willenserklärung ist nicht etwas natürlich gegebenes, … sondern die bindende Kraft beruht, wenn sie einer solchen Erklärung zu Theil wird, allein auf der Bewilligung der Rechtsordnung.“

 

Ziel der Vertragsfreiheit ist der Schutz der gegenseitigen Einwirkung zum Richtigen hin, letztlich jener des angemessenen Vertrags. Dieser ist nicht schon angemessen, weil er über-einstimmend gewollt ist. Er ist jedoch meist übereinstimmend gewollt, weil beide Parteien ihn für einen wünschenswerten Ausgleich ihrer Interessen halten. Damit kommt dem Willen der Parteien eine Indizfunktion zu. Weil das Recht auf diese Angemessenheit vertraut, schützt es die freie Entscheidung der Parteien.

 

„Die natürliche Gerechtigkeit ist der Vertragsfreiheit vor- und übergeordnet“, heißt es im Kompendium der Soziallehre der Katholischen Kirche. So deutungsoffen dieser Satz auch ist, kann man ihm doch eine Kernaussage entnehmen und vielleicht etwas anschaulicher formulieren: Ungerechte Verträge sind oftmals Freiheit nur für eine Seite. Wer sich hier schützend vor den Schwächeren stellt, der entfaltet Freiheit, statt sie zu beschränken.

 

Diese Kolumne erschien zuerst in NJW-aktuell 32/2021.

 

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