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Barrot

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung

Zugleich ein Beitrag zum dogmatischen Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

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Fachbuch

Buch. Softcover

2012

241 S.

Nomos. ISBN 978-3-8329-7363-6

Gewicht: 366 g

Das Werk ist Teil der Reihe: Studien zum öffentlichen Recht; 11

Produktbeschreibung

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist ein vom Bundesverfassungsgericht entwickeltes Institut, das aus dem Wesen der Grundrechte und der Menschenwürde gefolgert wird. Die Arbeit analysiert umfassend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zeigt Inhalt und Umfang der bundesverfassungsgerichtlichen Kernbereichskonzeption auf. Dazu werden die Strukturelemente der heute herrschenden Kernbereichskonzeption herausgearbeitet.

Der Autor begründet in seiner Kritik, warum diese herrschende Konzeption abgelehnt werden muss. Er skizziert außerdem ein eigenes Modell, das auf der Freiheit des menschlichen Willens beruht.

Informationen zur Reihe:

Studien zum öffentlichen Recht

Herausgegeben von Prof. Dr. Christoph Enders, Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Prof. Dr. Armin Hatje, Prof. Dr. Thorsten Kingreen und Prof. Dr. Katharina von Schlieffen

Die Schriftenreihe „Studien zum öffentlichen Recht“ versammelt Monographien zum Staats- und Allgemeinen Verwaltungsrecht. Dabei bildet - ungeachtet einer mehr materiell-rechtlichen oder prozessualen Schwerpunktbildung - das Staatsrecht den Ausgangspunkt und das Fundament einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung, die gerade auch praxisrelevante Fragestellungen von ihrer grundsätzlichen Bedeutung her entwickeln und zu rechtsdogmatisch überzeugenden und praktikablen Antworten führen will. Zentrale Probleme aller Bereiche des öffentlichen Rechts - auch mit ihren Auswirkungen im Hinblick auf das Europa- und Völkerrecht - bilden so im Kern den Gegenstand der „Studien zum Öffentlichen Recht“. Die Schriftenreihe spricht darum insbesondere junge Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit Qualifikationsarbeiten an, die sich bei der Aufarbeitung aktueller Fragen des öffentlichen Rechts stets auch dem klassischen Staatsrecht verpflichtet wissen.

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