Ziele und Zielgruppe des Baetge / Kirsch / Thiele Bilanzrecht Kommentars
Seit dem Wirtschaftsjahr 2010 sind die BilMoG-Regelungen zwingend anzuwenden, durch das MicroBilG sind für nach dem 30. Dezember 2012 liegende Abschlussstichtage Erleichterungen für Kleinst-Kapitalgesellschaften im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Unser Bilanzrecht Kommentar begleitet Sie bei der praktischen Umsetzung des geänderten Rechts und bietet Ihnen so die gewohnt fundierte Unterstützung bei Ihrer Aufstellungs-, Beratungs- und Prüfungstätigkeit.
Die Schwerpunkte des Kommentars
- Einführende Erläuterungen zu Einzel-, Konzernabschluss, Publizität und Offenlegung
- Detaillierte Kommentierungen der maßgeblichen Vorschriften (§§ 238-339, 342-342e HGB)
- Ergänzende Kommentierungen der korrespondierenden IASB-Regelungen
- Die Kommentierungen folgen einem einheitlichen Aufbau, orientiert an der Grundstruktur der einzelnen handelsrechtlichen Vorschriften
- Die Kommentierungen berücksichtigen umfassend die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Bilanzsteuerrecht sowie die Standards des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) und die Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)
- Der Kommentierung der handelsrechtlichen Vorschrift folgt soweit möglich ein parallel aufgebauter Teil zu den internationalen Normen
- Künftige aktuelle Entwicklungen werden in einer eigenen Rubrik „Aktuelles” vorab zusammenfassend dargestellt
Aktuell in der 119. Aktualisierung (Oktober 2024)
Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) verabschiedet. Ziel ist die Konkretisierung des bisherigen Standards im Hinblick auf die Neufassung des Klimaschutzgesetzes aus dem Jahr 2023. Der neugefasste IDW RS IFA 1 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Aktuell in der 118. Aktualisierung (September 2024)
Eine normierte Gliederungsstruktur – vergleichbar zu § 266 HGB für die Bilanz oder § 275 HGB für die GuV – schreibt der Gesetzgeber für den Anhang nicht vor. § 284 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert lediglich für Angaben, die Bilanz- und GuV-Posten betreffen, eine bestimmte Reihenfolge. Konkret sind die Angaben „in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen“. Damit folgt der Gesetzgeber einer Strukturierung nach sachlichen Aspekten. Diese sachlogische Strukturierung ist i.S.d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit für alle Anhangangaben zu beachten. Insofern gilt die vorgegebene Reihung nicht nur für die Pflicht-, sondern auch für die Wahlpflichtangaben zu einzelnen Posten der Bilanz und GuV sowie ggf. weiterer Abschlussbestandteile.
Aktuell in der 117. Aktualisierung (Juli 2024)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen v. 21.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 397, ist in § 314 HGB Nr. 22a eingefügt worden. Die Regelung sieht eine neue Angabepflicht für den Konzernanhang vor.
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