Workation bzw. mobiles Arbeiten im Ausland – Homeoffice weltweit?
Für viele ist es in den letzten Jahren wichtig geworden, ortsunabhängig und mobil zu arbeiten. Besonders attraktiv ist mobiles Arbeiten im Ausland, auch Workation genannt, weil es die Möglichkeit bietet, Arbeit und Reisen optimal miteinander zu verbinden und so neue Kulturen kennenzulernen, ohne übermäßig viele Urlaubstage nehmen zu müssen.
Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes rund ums Homeoffice im Ausland, die Antworten auf die wichtigsten (rechtlichen) Fragen sowie passende Literaturtipps.
Begriffsdefinition – »Workation«, »Homeoffice im Ausland« & »mobiles Arbeiten im Ausland«
Der Begriff »Workation« setzt sich aus den beiden englischen Wörtern »Work« (Arbeit) und »Vacation« (Urlaub) zusammen. Workation beschreibt eine Kombination aus Arbeiten und Urlaub machen, bei der Arbeitnehmende ihre beruflichen Aufgaben von einem anderen Ort aus erledigen als in der eigenen Wohnung.
Wer von »Homeoffice im Ausland« spricht, meint meist vermutlich dasselbe Konzept. Es ist aber wichtig zu erwähnen, dass Homeoffice im klassischen Sinne die zeitweise oder permanente Arbeit von zu Hause aus, d. h. beispielsweise der eigenen Wohnung, meint. Das Homeoffice aus dem Ausland, auch genannt Workation, fällt daher eher unter den Begriff »mobile Arbeit«. Denn der Unterschied zwischen Homeoffice im klassischen Sinne und mobiler Arbeit ist, dass letztere an keinen festen Arbeitsplatz gebunden ist.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden »Homeoffice im Ausland« und »mobiles Arbeiten im Ausland« (also »Workation«) wohl weitgehend als Synonym gebraucht. Zur Klarstellung: Wir sprechen im Folgenden beim Homeoffice aus dem Ausland und beim mobilen Arbeiten aus dem Ausland vom selben, nämlich der Workation. Wir meinen damit nicht, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ihr Homeoffice zu 100 Prozent ins Ausland verlegt, also beispielsweise aus Italien dauerhaft remote für eine deutsche Firma arbeitet.
Literatur rund um mobiles Arbeiten und Homeoffice im Ausland
Für alle, die sich intensiver mit Homeoffice im Ausland beschäftigen möchten, haben wir eine Auswahl an Fachliteratur zusammengestellt. Diese Bücher geben wertvolle Einblicke und praktische Tipps für das mobile Arbeiten im Ausland.
Oder möchten Sie lieber ein Seminar besuchen?
Im Rahmen dieses Seminars gewinnen Sie ein umfassendes Verständnis über die arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekte und tauchen in das Melderecht und in den Datenschutz ein. Sie profitieren von der langjährigen Expertise unserer Referenten im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitens sowie auf dem Gebiet des Beschäftigtendatenschutz und erhalten tiefe Einblicke in praxiserprobte Lösungen. Entdecken Sie, wie Sie die Flexibilität von Workation-Modellen voll ausschöpfen können, ohne in eine Compliance Falle zu tappen.
Homeoffice im Ausland: Was ist zu beachten?
Mobiles Arbeiten im Ausland eröffnet neue Horizonte für alle Berufstätigen, die viel reisen und die Welt entdecken möchten, ohne dafür ständig Urlaub nehmen zu müssen. Wer ortsunabhängig und flexibel arbeiten kann, kann das an den unterschiedlichsten Orten der Welt tun, dort das Leben, die Leute und gutes Essen kennenlernen, ohne dabei an das heimische Büro gebunden zu sein. Ob im Ferienhaus auf Mallorca oder jeden Monat von woanders – Homeoffice im Ausland ist in vielen Ausprägungen möglich. Theoretisch. Denn was so toll klingt, hängt maßgeblich vom Arbeitgeber und rechtlichen Regelungen ab.
Was Sie beachten müssen, welche organisatorischen und rechtlichen Aspekte für Workation wichtig sind sowie weitere wichtige Fragen haben wir für Sie gesammelt und nachfolgend beantwortet.
1. Kann man Homeoffice im Ausland machen?
Ja, grundsätzlich ist es möglich, Homeoffice aus dem Ausland à la Workation zu machen, wobei die Entscheidung darüber in letzter Instanz dem jeweiligen Arbeitgebenden obliegt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmende. Das Recht auf Homeoffice ergibt sich nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde – eine einfache Erlaubnis per Mail reicht übrigens auch schon. Die gute Nachricht: Mittlerweile bieten viele Unternehmen die Möglichkeit an, von verschiedenen Orten aus zu arbeiten. Das hängt mit Mitarbeiterwünschen, dem Fachkräftemangel und der Internationalisierung der Geschäfte zusammen, denn der Bedarf an internationaler Flexibilität wird weiter steigen.
Beachten Sie jedoch die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land. Außerdem wichtig: Die meisten Unternehmen begrenzen die Anzahl der Arbeitstage im Ausland auf maximal 20 bis 30 Tage pro Jahr, da sich dies als guter Kompromiss erwiesen hat, um Flexibilität zu bieten und gleichzeitig administrative, steuerliche und rechtliche Risiken zu minimieren. Neben der Aufenthaltsdauer ist zudem der Aufenthaltsort mit dem jeweiligen Betrieb zu klären.
2. Was ist rechtlich bei einer Workation zu beachten?
- Arbeitsrecht: Für eine Workation ist es wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine klare vertragliche Regelung treffen. Vor allem sollte vorher die Dauer der mobilen Arbeit im Ausland festgelegt werden.
Bei einer Workation oder zeitlich begrenzten Homeoffice-Tätigkeit im Ausland gilt das deutsche Arbeitszeitgesetz. Da der Arbeitgeber die Arbeitszeit schwer überwachen kann, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst dokumentieren.
Zwar besteht bei weniger als vier Wochen im Ausland kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf, es ist jedoch zu prüfen, ob es legal ist, in dem Urlaubsland zu arbeiten. Gegebenenfalls sind ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis nötig. Innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gilt das Freizügigkeitsabkommen, das Arbeitnehmern erlaubt, ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis in einem anderen EU-Land im Homeoffice zu arbeiten. Für Länder außerhalb der EU sind jedoch die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten. - Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers, der Workation macht, hängt vom Land und dem Umfang der Tätigkeit ab. Wenn ein Arbeitnehmer mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit in Deutschland arbeitet, bleibt er in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Wird ein Mitarbeiter ins Ausland entsendet, bleibt er im deutschen Sozialversicherungssystem (Hintergrund: Die EU-Kommission hat festgelegt, dass Workation im EU-Ausland als Entsendung gilt, wodurch Mitarbeitende sozialversichert bleiben können). Bei längerem Arbeiten im EU-Ausland (über drei Monate) sind die Sozialversicherungsabgaben im Tätigkeitsland zu entrichten.
EU-Bürger, die vorübergehend in einem anderen EU-Staat arbeiten, sollten eine A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber anfordern, um zu bestätigen, dass sie weiterhin dem deutschen Recht unterliegen.
Für Arbeitnehmer, die außerhalb der EU auf Workation sind, gelten die jeweiligen bilateralen Abkommen. Am besten holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat dazu ein. - Krankenversicherung: Wenn Sie während einer Workation im EU-Ausland arbeiten, gilt dies sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Hat Ihr Arbeitgeber zugestimmt, muss er eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragen, um Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Diese Bescheinigung müssen Sie während Ihres Aufenthalts mit sich führen, um nachzuweisen, dass deutsches Recht gilt und Sie keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland zahlen müssen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Ausland jedoch nur die Kosten, die auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung anfallen würden.
- Steuerpflicht: Je nach Dauer der Workation und der Art der Tätigkeit muss die steuerrechtliche Betriebsstätte sowie die Steuerpflicht im Ausland geklärt werden. Ideal ist es, die pauschale Anwendung der sogenannten 183-Tage-Regelung zu vermeiden.
Eine kurzfristige Tätigkeit im Homeoffice im Ausland (bis zu 183 Tage pro Jahr) hat normalerweise keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers in Deutschland, solange der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Bei einer dauerhaften Tätigkeit im Homeoffice im Ausland wird der Arbeitnehmer im Ausland steuerlich ansässig, was Auswirkungen auf die Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers hat. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage pro Jahr im Ausland, muss er in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben.
3. Vorteile einer Workation
- Abenteuer: Erst die Arbeit, dann das Vergnügen! Nutzen Sie Ihre Freizeit nach der Arbeit, um neue Kulturen kennenzulernen und Sehenswürdigkeiten zu besichtigen.
- Erholung: Laden Sie Ihre Batterien auf und sammeln Sie Kraft, um mit neuer Energie in den Arbeitsalltag zu starten. Fernab vom heimischen Umfeld kann das trotz der gewohnten Arbeitsroutine tagsüber durch einen Tapetenwechsel wunderbar gelingen.
- Produktivität: Wenn Sie nach der Arbeit etwas haben, auf das Sie sich freuen können, sind Sie während der Arbeit produktiver und motivierter.
- Inspiration: Lassen Sie sich von neuen Eindrücken und Begegnungen inspirieren.
- Netzwerken: Treffen Sie kreative Menschen in Coworking Spaces und nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Netzwerk zu erweitern.
- Work-Life-Balance: Verbinden Sie Arbeit und Urlaub miteinander, ohne dass Sie dafür viele Urlaubstage verbrauchen müssen. Das schafft eine bessere Work-Life-Balance, da Sie die Arbeit besser in Ihr Urlaubsvorhaben integrieren können.
- Bessere mentale Gesundheit: Wer glücklich sein will, muss mehr von den Dingen tun, die Freude bereiten. Deshalb ist mobiles Arbeiten im Ausland eine tolle Möglichkeit, Reisen in den (Arbeits-)Alltag zu integrieren und so die mentale Gesundheit zu stärken.
- Erinnerungen: Bei einer Workation sammeln Sie garantiert viele schöne Erinnerungen an Erlebnisse, Essen, Momente und Begegnungen. Ob Sie allein Homeoffice im Ausland machen oder mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen: Diese Erinnerungen bleiben Ihnen garantiert ein Leben lang.
4. Wie lange darf ich Homeoffice im Ausland machen?
Diese Frage ist pauschal einerseits schnell beantwortet, andererseits bietet sie Raum für einen umfassenden Blick auf gesetzliche Regelungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber bestimmt, ob mobiles Arbeiten im Ausland in Form einer Workation überhaupt erlaubt ist und falls ja, wie lange er dies gestatten möchte. Die erlaubte Standarddauer bewegt sich meist bei maximal 20 bis 30 Tagen.
Folgendes ist nämlich zu beachten:
- Das Arbeitsrecht beim Homeoffice im Ausland hängt von der Dauer des Aufenthalts ab. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt gilt weiterhin deutsches Arbeitsrecht, was für Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und Kündigungsrecht relevant ist. Bei dauerhaftem Homeoffice im Ausland ist die Anwendung des deutschen Rechts schwieriger und muss je nach Aufenthaltsort rechtlich abgesichert werden.
- Sozialversicherungsrecht: Wer im Ausland arbeitet, gilt in dem Land als sozialversicherungspflichtig, in dem gearbeitet wird. Dies betrifft Unfall-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu unterscheiden ist dabei zwischen EU-Ausland und Nicht-EU-Ausland:
EU-Ausland: Bei Homeoffice im EU-Ausland kann die deutsche Sozialversicherung bis zu 24 Monate beibehalten werden, wenn eine A1-Bescheinigung vorliegt und der Aufenthalt eine Entsendung vom Unternehmen ist, welches im Zielland eine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist also, dass das Homeoffice im Urlaub kein Urlaub ist oder andere private Hintergründe hat. Bei längerem Aufenthalt als drei Monaten ohne Entsendung wird die Sozialversicherung im Zielland fällig.
Nicht-EU-Ausland: Hier muss geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland besteht, um Doppelversicherungen zu vermeiden. - Aufenthaltsrecht: Arbeitnehmer benötigen für mobiles Arbeiten im EU-Ausland keine Aufenthaltserlaubnis dank des Freizügigkeitsabkommens. In den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ist ein Aufenthalt bis zu drei Monate ohne Erlaubnis möglich. Für längere Aufenthalte und Homeoffice im Nicht-EU-Ausland gelten die jeweiligen Aufenthaltsgesetze.
- Steuerrecht: Beim Homeoffice im Ausland gilt die 183-Tage-Regelung. Solange Sie nicht länger als 183 Tage im Ausland arbeiten, bleiben Sie in Deutschland steuerpflichtig. Bei einem längeren Aufenthalt oder einem dauerhaften Wohnsitzwechsel ins Ausland wird die Steuer im neuen Wohnsitzland fällig. Viele Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen, die festlegen, dass die Steuer nur im Wohnsitzland gezahlt wird. Es ist deshalb wichtig und lohnt sich auch, die steuerrechtlichen Bestimmungen zu kennen, um Steuerfehler zu vermeiden.
5. Ist Homeoffice im Ausland eine Entsendung?
Ja, Homeoffice im Ausland à la Workation kann als Entsendung gelten, selbst wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von Ihnen und nicht von Ihrem Arbeitgeber ausgeht. Entscheidend ist, dass Sie weiterhin dem Direktionsrecht Ihres deutschen Arbeitgebers unterliegen.
Dies ist der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber der vorübergehenden Auslandstätigkeit zustimmt, Ihre Leistung entgegennimmt und Ihr Gehalt weiterzahlt. Der Grund, warum der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, spielt dabei keine Rolle.
Wenn Sie sich vorübergehend in einem anderen Staat aufhalten und dort im Homeoffice oder mobil für Ihren deutschen Arbeitgeber arbeiten, kann dies als Entsendung gelten, sofern die relevanten rechtlichen Grundlagen erfüllt sind.
6. Wichtige Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag für eine Workation
Grundsätzlich bestimmt immer der Arbeitgeber darüber, ob Sie Workation machen dürfen oder nicht.
Sind Sie sich beide einig, dass Sie Homeoffice aus dem Ausland machen dürfen, sollten Sie folgende Punkte in Schriftform festhalten:
- Erreichbarkeit
- Zeitliche Befristung
- Kostenerstattung
- Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Rückkehrpflicht
7. Was gilt bei »richtigem« Homeoffice im Ausland, statt nur einer Workation?
Wenn Arbeitnehmer dauerhaft für ein deutsches Unternehmen aus dem Ausland arbeiten, ist von Fernarbeit die Rede. Wenn Beschäftigte länger als nur für die Dauer eines Urlaubs aus dem Ausland für ihren deutschen Arbeitgeber arbeiten möchten, hängt vieles von der Dauer und dem Standort ab. Bei einer befristeten Tätigkeit von weniger als sechs Monaten innerhalb Europas gelten die Regelungen der EU, des EWR und der Schweiz, die meist unproblematisch sind.
Wenn Beschäftigte ihr Homeoffice vorübergehend ins Ausland verlegen, ist oft eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sinnvoll, besonders wenn der Aufenthalt länger als einen Monat dauert. Diese Vereinbarung sollte auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigen.
Ein weiteres Risiko ist das Betriebsstättenrisiko, das bei einem vorübergehenden Arbeitszimmer im Ausland für bis zu sechs Monate überwiegend nicht relevant ist.
Personalverantwortliche müssen zudem klären, welches Arbeitsrecht gilt. In der Regel ist dies das Arbeitsrecht des Staates, in dem der gewöhnliche Arbeitsort liegt. Die zeitlichen Aspekte sind auch im Zusammenhang mit der 183-Tage-Regelung im Steuerrecht wichtig.
Genauer müssen Sie jedoch in puncto Sozialversicherung hinsehen. Denn dort kommt es darauf an, wie viel Zeit Sie für ihre Arbeitstätigkeit im EU-Ausland aufwenden und wie viel am deutschen Arbeitsstandort. Seit Juli 2023 gibt es ein neues multilaterales Abkommen zum Homeoffice im Ausland – konkret zu grenzüberschreitender Telearbeit unter Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Diese multilaterale Rahmenvereinbarung der Europäischen Kommission ermöglicht es Beschäftigten, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat bis zu 49,99 Prozent der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbracht werden kann und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.
Bitte informieren Sie sich dazu umfassend.
Bitte beachten Sie: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Bevor Sie eine Workation planen oder durchführen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung und prüfen Sie alle rechtlichen Aspekte sorgfältig oder lassen Sie diese von einem Fachmann prüfen. beck-shop.de übernimmt keine Haftung für etwaige rechtliche Konsequenzen oder sonstige Schäden, die aus der Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen könnten.
Stand: Februar 2025